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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 222

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen (Kennzahl 000)
In dieser Zeile ist der Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG), einzutragen ohne den Eigenverbrauch (dieser ist in der nächsten Zeile unter Kennzahl 001 einzutragen, siehe Anm. 5, Seite S 225) und ohne die gemäß Artikel 1 des Anhanges ebenfalls steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbe, die bei Kennzahl 070 (siehe Anm. 24, Seite S 233) anzugeben sind.
In den zu erklärenden Betrag einzubeziehen sind auch die Umsätze aus Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG). Da bei den Umsätzen (einschließlich Anzahlungen) aus Bauleistungen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a UStG die Steuerschuld ab auf den Leistungsempfänger übergeht und Sie als Leistender die Umsatzsteuer daher nicht entrichten müssen, sind diese Umsätze unter Kennzahl 021 wieder abzuziehen. Siehe dazu Anmerkung 6, Seite S 226.
Erhaltene Anzahlungen (siehe Rz. 2606 ff. UStR 2000) sind in den bei Kennzahl 000 zu erklärenden Betrag einzubeziehen.
Anzahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Beim Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist es selbstverständlich, dass auch die eingegangenen Anz...



































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