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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 213

Sanierungsgewinne und Schuldnachlass


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Sanierungsgewinne und Schuldnachlass (Kennzahlen 669 und 668)
Sanierungsgewinne sind seit 1998 voll steuerpflichtig. Nur in den Fällen eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (§§ 140 ff. Konkursordnung) wurde im § 36 EStG geregelt, dass die aus Sanierungsgewinnen entstehende Körperschaftsteuer in dem über der Ausgleichsquote liegenden Ausmaß nicht festzusetzen ist (§ 23a KStG 1988). Für außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs S. S 214entstehende Sanierungsgewinne kann ebenfalls eine entsprechende Besteuerung erfolgen. Auf die Rz. 7250 ff. EStR 2000 wird hingewiesen.
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