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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 194

Übrige und/oder pauschale Betriebsausgaben


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Übrige und/oder pauschale Betriebsausgaben (Kennzahl 9230)
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Teilpauschalierung in Anspruch nehmen, haben hier den Betriebsausgabenpauschbetrag einzutragen. Dies trifft insbesondere zu bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1, siehe dazu unter Punkt 27.4 der amtlichen Erläuterungen zur Beilage E 1a), der Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000, siehe dazu Rz. 4355 ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000) und der Pauschalierung für Künstler oder Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000, siehe dazu Rz. 4361 ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Neben dem Betriebsausgabenpauschale ist hier auch die Summe sämtlicher im Kalenderjahr abgeflossener nicht abpauschalierter Betriebsausgaben mit Ausnahme derjenigen einzutragen, die nach der jeweiligen Pauschalierungsverordnung in den Kennzahlen 9100 bis 9220 einzutragen sind.
Keine Eintragung ist hier in Fällen der Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorzunehmen. In derartigen Fällen ist die Beilage E 1c (Einzelunternehmer) oder das Formular E 25 (Beteiligte) zu verwenden. Keine Eintragung ist hier auch in Fällen der Inanspruchnahme ...


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