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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 166

Nichtfestsetzung wegen Überführung ins Ausland

Nichtfestsetzung wegen Überführung ins Ausland (Kennzahl 805)


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Gemäß § 6 Z 6 unterbleibt auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in bestimmten Fällen der Überführung von betrieblichen Wirtschaftsgütern oder des gesamten Betriebes (der Betriebsstätte) in das EU-Ausland oder einen Staat des EWR, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, die Festsetzung der aus der Überführung resultierenden Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (siehe dazu Rz. 2517a ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Wird ein solcher Antrag (durch Ankreuzen) gestellt, ist der Nichtfestsetzungsbetrag, der die Einkünfte nicht vermindert haben darf, in Kennzahl 805 einzutragen. Die bescheidmäßige Steuerschuld wird dadurch um die auf diesen Betrag entfallende Steuer reduziert.

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