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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 239
Lieferungen von Kraftfahrzeugen
Lieferungen von
Kraftfahrzeugen (Kennzahl 064; siehe Rz. 2161 UStR
2000)
Die zitierten Gesetzesstellen lauten:
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§ 12 Abs. 16: | Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Position 8703
der Kombinierten Nomenklatur gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern, sind
berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 24
(Differenzbesteuerung) angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist dabei
mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für
Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum
Verkehr zugelassen sind. |
Art. 2: | Wer im Inland ein neues Kraftfahrzeug liefert, das bei der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht
Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer
behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeuges Unternehmer im
Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des U... |