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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 171

Behinderung

Behinderung (Kennzahlen 435, 476 und 439)
Für die eigene körperliche oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst sind, folgender Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:


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Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von Euro
25% bis 34%
75
35% bis 44%
99
45% bis 54%
243
55% bis 64%
294
65% bis 74%
363
75% bis 84%
435
85% bis 94%
507
ab 95%
726

Behinderung des (Ehe-)Partners (Kennzahlen 436, 417 und 418)
Ein Freibetrag in der vorstehend angegebenen Höhe steht dem Steuerpflichtigen auch bei körperlicher oder geistiger Behinderung des (Ehe-)Partners zu, wenn der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Diätverpflegung
Zusätzlich zu den angegebenen Pauschbeträgen wegen Behinderung sind die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen bei
a) Tuberkulose oder Zuckerkrankheit, Zöliakie oder AIDS mit 70 € monatlich,
b) Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit 51 € monatlich,
c) Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit mit 42 € monatlich.
S. S 172Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Bei einer durch Bestätigung des Amtsarztes nachgewiesenen 25%igen oder höheren Erwerbsminderung werden die obigen Sätze ohne Abzug eines Selbstbehaltes anerkannt. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag abzusetzen.
Eigenes KFZ wegen Behinderung
Zusätzlich zu den Pauschbeträgen ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 € monatlich zu berücksichtigen.
Wenn Sie nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als der Pauschalbetrag, können Sie diese höheren Kosten geltend machen.
Die dauernde starke Gehbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder durch eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder durch die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung etc. im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990) oder durch einen „alten" Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 nachzuweisen (siehe Rz. 847 LStR 2002).
Taxikosten für Behinderte
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes KFZ verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 € zusätzlich zu den Pauschbeträgen für Behinderung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (Verordnung BGBl. II Nr. 91/1998)
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sind im nachgewiesenen Ausmaß zusätzlich zu den Pauschbeträgen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Belegnachweis statt Pauschbeträgen
Anstelle der Pauschbeträge können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden. Die Belege sind nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Siehe dazu das ausführliche „ABC der tatsächlichen Mehraufwendungen" bei Eduard Müller in SWK-Heft 31/1997, Seite S 648 ff. und Rz. 839 ff. LStR 2002.

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