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Behinderung
Behinderung
(Kennzahlen 435, 476 und 439)
Für die eigene körperliche
oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger
außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst sind, folgender
Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ein Freibetrag von Euro |
25% bis 34% | 75 |
35% bis 44% | 99 |
45% bis 54% | 243 |
55% bis 64% | 294 |
65% bis 74% | 363 |
75% bis 84% | 435 |
85% bis 94% | 507 |
ab 95% | 726 |
Behinderung des (Ehe-)Partners (Kennzahlen
436, 417 und 418)
Ein Freibetrag in der vorstehend angegebenen Höhe steht
dem Steuerpflichtigen auch bei körperlicher oder geistiger Behinderung des
(Ehe-)Partners zu, wenn der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
besteht.
Diätverpflegung
Zusätzlich zu den angegebenen
Pauschbeträgen wegen Behinderung sind die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung vom
steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen bei
a) Tuberkulose oder
Zuckerkrankheit, Zöliakie oder AIDS mit 70 € monatlich,
b)
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit 51 € monatlich,
c)
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit mit 42 €
monatlich.
S. S 172Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25%
sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Bei einer durch Bestätigung des
Amtsarztes nachgewiesenen 25%igen oder höheren Erwerbsminderung werden die obigen Sätze
ohne Abzug eines Selbstbehaltes anerkannt. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist
der höhere Pauschbetrag abzusetzen.
Eigenes KFZ wegen
Behinderung
Zusätzlich zu den Pauschbeträgen ist für Körperbehinderte,
die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der
Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein
Freibetrag von 153 € monatlich zu berücksichtigen.
Wenn Sie
nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als der Pauschalbetrag, können Sie
diese höheren Kosten geltend machen.
Die dauernde starke Gehbehinderung
ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder durch
eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
durch die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung etc. im Behindertenpass (§
42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990) oder durch einen „alten" Bescheid über
die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 nachzuweisen (siehe Rz. 847 LStR
2002).
Taxikosten für Behinderte
Bei einem Gehbehinderten
mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes KFZ verfügt, sind
die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 €
zusätzlich zu den Pauschbeträgen für Behinderung als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Aufwendungen für Hilfsmittel sowie
Kosten der Heilbehandlung (Verordnung BGBl. II Nr.
91/1998)
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sind im nachgewiesenen Ausmaß zusätzlich zu den
Pauschbeträgen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Belegnachweis statt
Pauschbeträgen
Anstelle der Pauschbeträge können auch die tatsächlichen
Kosten aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden. Die Belege
sind nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Siehe dazu das ausführliche
„ABC der tatsächlichen Mehraufwendungen" bei Eduard Müller
in SWK-Heft 31/1997, Seite S 648 ff. und Rz. 839 ff. LStR 2002.