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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988)
4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ( Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idgF

4.2.6a Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge ( § 4c der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 504/2022)

207a§ 4c. (1) Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:

Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn

die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder

die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:

  • Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.

  • Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

(2) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (§ 4 Abs. 1 Z 4) beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

207b§ 8. (9) § 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 504/2022 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis im Sinne des § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich beträgt für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh.

Abweichend von § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b kann der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem und vor dem enden, die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist, wenn die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen.

207cWird ein emissionsfreies Fahrzeug (Elektroauto, Elektrokraftrad, Elektrofahrrad) unentgeltlich beim Arbeitgeber aufgeladen, ist dafür beim Arbeitnehmer kein Sachbezugswert anzusetzen. Dies gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch für nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer selbst oder anderen Personen (zB Familienangehörigen) gehören.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes/privates Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. Rz 692).

207dErsetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges an einer öffentlichen Ladestation oder trägt er die Kosten dafür zur Gänze oder teilweise, gilt für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2023 Folgendes:

Weist der Arbeitnehmer die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation nach (Beleg), ist keine Einnahme anzusetzen. Dies umfasst Fälle, in denen der Arbeitnehmer an einer Ladevorrichtung bei einer Tankstelle oder an einer im öffentlichen Raum aufgestellten "Ladesäule" für das elektrische Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges (Elektroauto, Elektrokraftrad oder Elektrofahrrad) bezahlt und von seinem Arbeitgeber die belegmäßig nachgewiesenen Kosten (Fremdbeleg, Rechnung) ersetzt bekommt. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Fahrzeug auch glaubhaft gemacht werden. Vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze sind ins Lohnkonto einzutragen.

207eErsetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges im Privatbereich des Arbeitnehmers (zB beim Wohnhaus) oder trägt er die Kosten dafür zur Gänze oder teilweise, gilt für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2023 Folgendes:

Bei Kostenersätzen für das Aufladen im Privatbereich des Arbeitnehmers ist dann keine Einnahme anzusetzen, wenn die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu dem aufgeladenen arbeitgebereigenen Fahrzeug (Elektroauto, Elektromotorrad, Elektromoped oder Elektrofahrrad) sicherstellt. Die Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug sicherstellt (zB durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw. geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.

Die Sachbezugswerteverordnung regelt die Berechnung des Kostenersatzes, da die tatsächlichen Stromkosten üblicherweise erst mit der Jahresabrechnung durch den Energieversorger feststehen. Basis für den Kostenersatz sind die von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreise (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz). Der anzuwendende Strompreis wird bis spätestens 30. November jeden Jahres für das Folgejahr in der Findok veröffentlicht. Für den Kostenersatz sind die pro Ladevorgang des arbeitgebereigenen Fahrzeugs verbrauchten und von der Ladeeinrichtung aufgezeichneten kWh mit dem in der Findok veröffentlichen Preis in Cent pro kWh zu multiplizieren.


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Jahr
Strompreis je kWh
2023
22,247 Cent
2024
33,182 Cent

Vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze samt der Lademenge in Kilowattstunden sind ins Lohnkonto einzutragen.

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer hat eine Wallbox in der Garage seines Wohnhauses. Sie wird sowohl zum Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges, als auch zum Aufladen des Elektrofahrzeuges verwendet, das der Ehefrau des Arbeitnehmers gehört. Die Wallbox ermöglicht eine Trennung und Zuordnung der Lademengen zu den jeweils aufgeladenen Fahrzeugen (kWh pro Ladevorgang und Fahrzeug). Der Arbeitnehmer lädt das arbeitgebereigene Fahrzeug im April 2023 mit einer Menge von 140 kWh auf und übermittelt seinem Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis. Der Kostenersatz, der nicht als Einnahme anzusetzen ist, berechnet sich folgendermaßen: 0,22247 * 140 = rd. 31,15 Euro.

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer hat in seinem Wohnhaus für die Ladevorrichtung einen gesonderten Zähler, der keine Zuordnung der Lademenge zu einem Fahrzeug sicherstellen kann. Auch wenn es keine anderen Elektrofahrzeuge im Haushalt des Arbeitnehmers gibt, ist damit die Voraussetzung für einen steuerfreien Kostenersatz durch den Arbeitgeber anhand der kWh nicht erfüllt.

Bis kann jedoch Rz 207f zur Anwendung kommen.

207fWenn die im Privatbereich des Arbeitnehmers (zB beim Wohnhaus) verwendete Ladeeinrichtung technisch eine Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug (kWh pro Ladevorgang und Fahrzeug) nachweislich nicht vornehmen kann, gibt es von bis eine Übergangsregelung ( § 8 Abs. 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung). Als Nachweis für die Nichtzuordenbarkeit zum Kfz kommt beispielsweise die Rechnung der Ladeeinrichtung, aus welcher die technischen Eigenschaften in der Regel ableitbar sind, in Frage. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs in Form eines Pauschbetrages in Höhe von 30 Euro pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist. Vom Arbeitgeber geleistete pauschale Kostenersätze samt dem Nachweis, dass die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen, sind ins Lohnkonto einzutragen. Die Pauschalregelung gilt nur für Kraftfahrzeuge, nicht jedoch für Elektrofahrräder.

207gFür die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug ist für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2023 bis zum Betrag von 2.000 Euro kein Sachbezug bzw. keine Einnahme anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt oder bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer diesem die Kosten ganz oder teilweise ersetzt ( § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung). Diese Begünstigung gilt nicht nur für fix installierte Ladeeinrichtungen ("Wallbox"). Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, zB für Stromleitungen) den Betrag von 2.000 Euro, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Vom Arbeitgeber übernommene bzw. ersetzte Kosten sind in der jeweils ausbezahlten Höhe in das Lohnkonto einzutragen. Die Versteuerung des übersteigenden Teils ist davon abhängig, ob der Kostenersatz durch den Arbeitgeber einmalig oder laufend ausbezahlt wird. Im Fall der Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung ist der übersteigende Wert als sonstiger Bezug zu versteuern.

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung der Ladeeinrichtung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug bereits überlassen wurde bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe überlassen wird und es sich nachweislich um eine entsprechende Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Fahrzeug (Elektroauto, Elektrokraftrad, Elektrofahrrad) handelt.

Es ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes relevant ( § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung gilt für Kostenersätze ab ). Da die Regelung grundsätzlich davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das Behalten der Ladeeinrichtung kein (weiterer) Sachbezug anzusetzen.

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer verfügt über ein arbeitgebereigenes Elektroauto und lässt sich im September 2023 eine Wallbox einbauen. Die Kosten dafür betragen:

a) 1.800 Euro, b) 3.500 Euro.

Sein Arbeitgeber ersetzt diese Kosten zur Gänze. Im Fall a) ist der Kostenersatz zur Gänze steuerfrei, im Fall b) ist eine Einnahme von 1.500 Euro zu erfassen. Würde der Arbeitgeber im Fall b) nur 2.000 Euro ersetzen, wäre dieser Ersatz ebenfalls zur Gänze steuerfrei.

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer wohnt in einem Mehrparteienhaus, wo ihm ein Garagenparkplatz zur Verfügung steht. Damit der Arbeitnehmer das firmeneigene Elektroauto dort laden kann, trägt der Arbeitgeber im Oktober 2023 die Kosten für den Einbau der Wallbox in Höhe von 4.000 Euro. Die Zurverfügungstellung der Wallbox führt zu einem Sachbezug in Höhe von 2.000 Euro.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4c Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Verweise:
§ 2 Z 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 692
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 207f
§ 8 Abs. 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457