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Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010
4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988)
4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ( Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idgF

4.2.1 Wert der vollen freien Station (§ 1 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008)

143§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:

  • Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,

  • die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,

  • das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,

  • das Mittagessen mit drei Zehntel,

  • die Jause mit einem Zehntel,

  • das Abendessen mit zwei Zehntel.

144(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge

  • für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,

  • für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,

  • für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und

  • für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.

145(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.

146Wird die volle oder teilweise freie Station tageweise oder wochenweise gewährt, so ist für den Tag 1/30 (6,54 Euro) und für die Woche 7/30 (45,78 Euro) des angegebenen Betrages anzusetzen.

147Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sind unabhängig von kollektivvertraglichen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 steuerfrei.

148Die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer) durch den Arbeitgeber ist kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies wird beispielsweise für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für KrankenpflegeschülerInnen zutreffen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Verweise:
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 1 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 1 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Schlagworte:
Lohnsteuer - freie Mahlzeiten - Gastgewerbe - Schankgewerbe - Saisonarbeiter - Sachbezug
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457