Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen (BGBl II 2012/366, ausgegeben am ) wurde die Sachbezugswerteverordnung geändert. § 2 der VO wird durch einen Abs 7a erweitert. Damit wurde vor allem die Sachbezugsbewertung arbeitsplatznaher Unterkünfte von saisonal beschäftigten Arbeitskräften neu geregelt.
Bisherige Verwaltungspraxis
Nach bisheriger Verwaltungspraxis war für die Zurverfügungstellung einer einfachen, arbeitsplatznahen Unterkunft (Burschenzimmer, Schlafstelle) kein Sachbezug anzusetzen, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wurde (vgl Rz 148 LStR 2002). Dies führte zu Abgrenzungsfragen gegenüber dem Sachbezug für Wohnungen; insbesondere Arbeitgeber im Fremdenverkehr, die ihren Arbeitnehmern „sehr gut ausgestattete“ Zimmer zur Verfügung stellten, liefen Gefahr, den Sachbezug für Wohnungen ansetzen zu müssen. Durch die Erweiterung der Sachbezugswerteverordnung wurde nun (hoffentlich) Klarheit geschaffen.
Die Änderung im Detail
Die Änderung ist für die Veranlagung 2013 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden , erstmals anzuwenden.
§ 2 Abs 7a SachbezugswerteVO lautet:
„Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besond...