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Praxisfragen zur Wohnraumbewertung in der Land- und Forstwirtschaft
Wird vom Arbeitgeber Wohnraum in der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt, stellt sich im Abgabenrecht die Frage, welcher Sachbezugswert (der Wert für „volle freie Station“ oder der Wert für „Deputate in der Land- und Forstwirtschaft“ oder gegebenenfalls ein „verminderter“ Sachbezugswert) anzusetzen ist. Dazu hat das BMF in der Ergebnisunterlage „Lohnsteuer“ des Salzburger Steuerdialogs 2011 (vom , BMF-010222/0154-VI/7/2011) und (eingearbeitet) im 2. LStR-Wartungserlass 2011 (vom , BMF-010222/0229-VI/7/2011, Rz 10163) entsprechende Fragen und Antworten veröffentlicht.
Allgemeines
Gemäß § 15 Abs 2 EStG zählen zu den Einnahmen auch geldwerte Vorteile (zB Sachbezüge). Diese sind mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Um nicht in jedem Einzelfall diesen Mittelpreis ermitteln zu müssen, sieht § 1 der Sachbezugswerteverordnung für die volle freie Station und § 3 der Sachbezugswerteverordnung für Deputate in der Land- und Forstwirtschaft eine standardisierte Sachbezugsermittlung vor.
§ 1 Sachbezugswerte-VO ( Wert der vollen freien Station ) kommt nur dann zur Anwendung, wenn
Arbeitnehmern, die im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind,
neben dem kostenlosen oder verbilligten Wohnraum
auch Verpflegung zur Verfügung gestellt wird....