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EuroStUV 2001 § 1. Wert der vollen freien Station, BGBl. II Nr. 416/2001, gültig ab 01.12.2001

§ 1. Wert der vollen freien Station

(1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:

- Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,

- die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,

- das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,

- das Mittagessen mit drei Zehntel,

- die Jause mit einem Zehntel,

- das Abendessen mit zwei Zehntel.

(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge

- für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,

- für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,

- für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und

- für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.

(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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