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Richtlinie des BMF vom 14.12.2011, BMF-010222/0229-VI/7/2011
42 ANHÄNGE
42.5 Beispielsammlung

42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988

11181§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 - Abzugs- oder Tarifsteuer bei Künstlern; Haftungsinanspruchnahme (Rz 1181)

(2011)

Ein Opernsänger bezieht aufgrund mehrerer Verträge mit österreichischen und internationalen Opernhäusern Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit. Er ist slowakischer Staatsbürger und hat dort einen Wohnsitz. Auch in Österreich hat er seit fast 10 Jahren einen Wohnsitz laut ZMR. Weiters ist im Steuerakt des Finanzamtes für diese Zeit auch eine Beziehung zu einer, an derselben Adresse wohnhaften, Partnerin mit Kind angemerkt.

Bei den Verträgen mit den inländischen Opernhäusern handelt es sich zweifelsfrei um Dienstverträge und es wurden auch (teilweise zeitüberschneidend) Lohnzettel übermittelt. Die darin ausgewiesene Lohnsteuer beträgt 20%, woraus zu schließen ist, dass der Steuerpflichtige als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt und Abzugssteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 einbehalten wurde.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens bestreitet der Steuerpflichtige jemals in Österreich einen Wohnsitz gehabt zu haben und meldet diesen lt. Melderegisterdaten auch umgehend ab.

Wenn die Arbeitnehmerveranlagung unter der Voraussetzung "unbeschränkt steuerpflichtig" durchgeführt wird, ergibt sich die entsprechende Lohnsteuernachforderung für die inländischen Einkünfte automatisch (Gegenüberstellung Tarifsteuer - Abzugssteuer) und der Steuerpflichtige wird so unmittelbar für die Lohnsteuerhaftung in Anspruch genommen. Wäre der Steuerpflichtige nicht aufgrund der zeitüberschneidenden Lohnzettel in der Pflichtveranlagung, könnte er den Antrag im Rechtsmittelweg wieder zurückziehen und müsste die Lohnsteuer im Haftungswege über die jeweiligen Betriebsstättenfinanzämter der einzelnen Opernhäuser geholt werden?

Kann der Steuerpflichtige sofern das Welteinkommen zu besteuern ist, jedenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden?

1.) Der Arbeitgeber hat, wenn er davon ausgehen kann, dass es sich bei dem Erbringer der Leistung um einen beschränkt Steuerpflichtigen handelt, eine Abzugssteuer nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in der Höhe von 20% bzw. 35% einzubehalten. Stellt sich allerdings im Zuge der Veranlagung heraus, dass diese Abzugsbesteuerung aufgrund von falschen Angaben des Steuerpflichtigen (Leistungserbringer) angewandt wurde, ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (iVm § 41 Abs. 1 EStG 1988) unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 vor (zB gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder andere Einkünfte von mehr als 730 Euro), kann nur mittels Haftung gegenüber dem Arbeitgeber die Lohnsteuer vorgeschrieben werden ( § 82 EStG 1988).

2.) Eine unmittelbare Inanspruchnahme eines unbeschränkt Steuerpflichtigen durch die Abgabenbehörden kann nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 (bzw. § 42 EStG 1988) vorliegen. Bei Vorliegen von ausländischen Einkünften wird der Pflichtveranlagungstatbestand in der Regel durch die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (andere Einkünfte von mehr als 730 Euro) ausgelöst. Zu den anderen Einkünften zählen nämlich auch ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind (vgl. LStR 2002 Rz 910).

§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 - Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die an Fachhochschulen als Vortragende tätig sind (Rz 1181)

(2010)

Folgende zwei Fälle als Beispiel:

1) An der Fachhochschule Salzburg unterrichtet ein in Deutschland außerhalb des Grenzgebietes wohnhafter Professor, der täglich nach Deutschland zurückkehrt. Er ist das ganze Jahr über als Arbeitnehmer in Österreich tätig, hält wöchentlich mehrere Vorlesungen oder Übungen ab, seine angebotenen Veranstaltungen sind im Lehrplan der FH fix integriert.

2) Im Rahmen eines Themenschwerpunktes lädt die Fachhochschule Salzburg einen Schweizer Gastprofessor ein, der innerhalb von zwei Semestern vier Kurzseminare (3 Tage pro Veranstaltung) gestaltet. Auch der Schweizer Professor erhält einen Dienstvertrag, auch seine Seminare sind im Lehrplan enthalten.

Insbesondere bei Vortragenden von Fachhochschulen gibt es immer wieder Abgrenzungsprobleme zwischen Vortrags- und unterrichtender Tätigkeit. Vor allem werden offensichtlich solche Arbeitnehmer innerhalb der Finanzverwaltung unterschiedlich besteuert.

Wann hat die Besteuerung nun nach Tarif oder gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen?

Fall 1)

Es liegen nichtselbständige Einkünfte (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 bzw. subsidiär § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 - vgl. LStR 2002 Rz 992) vor. Die Unterscheidung ob es sich hier um eine vortragende bzw. unterrichtende Tätigkeit handelt ist dabei steuerlich irrelevant.

Da es sich bei dem Professor um einen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer handelt, hat die Besteuerung nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu erfolgen.

§ 99 Abs. 1 EStG 1988 normiert:

"Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):

1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden."

In der EAS 702 wird klargestellt, wie der Begriff "Vortragender" auszulegen ist:

"Der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verwendete Begriff "Vortragender" kann nicht in engem Wortsinn verstanden werden, sondern umfasst jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern."

-> Ein Professor an einer Fachhochschule ist damit als Vortragender im Sinne des § 99 EStG 1988 zu interpretieren und als Arbeitnehmer von der Fachhochschule gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit 20 bzw. 35% der Besteuerung zu unterziehen.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Staat zu besteuern, in dem die unselbstständige Arbeit ausgeübt wird.

Anmerkung: Die Gastprofessorenregelung des Art. 20 DBA-D ist nicht anwendbar, da es sich nicht um Vergütungen handelt, die von außerhalb Österreichs bezogen werden.

Fall 2)

Ein Schweizer Gastprofessor unterrichtet zwei Semester in Österreich

Siehe Lösung zu Fall 1

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Staat zu besteuern, in dem die unselbstständige Arbeit ausgeübt wird.

Hinweis: Das DBA-Schweiz enthält keine eigene Bestimmung betreffend Gastprofessoren.

§ 70 EStG 1988 - Mitgeteilte Spesen bei ausländischen Sportlern (Rz 1181)

(2009)

Ein österreichischer Fußballverein beschäftigt einen beschränkt steuerpflichtigen Fußballer, der in Tschechien wohnt und nur zum Training und zu Meisterschaftsspielen nach Österreich kommt. Der Sportler bekommt ein Honorar und macht schriftlich seine Werbungskosten (Kilometergelder) geltend. Er teilt dem Arbeitgeber (Verein) schriftlich seine Spesen mit. Diese Spesen sind die Kilometergelder für die Fahrten von seiner Wohnung zum Training bzw. zu den Heim- und Auswärtsspielen.

Können diese Spesen als Werbungskosten bei der Anwendung der Nettomethode vom Verein berücksichtigt werden?

Die Aufwendungen für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgedeckt. Der Verkehrsabsetzbetrag kann nur im Zuge einer Veranlagung berücksichtigt werden.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde die Bruttobesteuerung durch eine Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben) ergänzt. Die neue Rechtslage ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab dem zufließen.

Die Nettobesteuerung setzt voraus, dass

  • der Empfänger der Einnahmen (Arbeitnehmer) in der EU oder dem EWR ansässig ist und

  • dem Arbeitgeber die unmittelbar mit den Bezügen

  • zusammenhängenden Werbungskosten vor dem Zufließen

der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber die mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten abziehen (siehe auch EStR 2000 Rz 8006e). Dazu zählt auch das Pendlerpauschale, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Nur die mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten können im Steuerabzugsverfahren abgezogen werden. Unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten sind solche, die bei der Leistungserbringung im Inland selbst (Sportveranstaltung) anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind, wie etwa vom Arbeitgeber getragene (ersetzte) Reisespesen bzw. vom Einnahmenempfänger selbst getragene Reisekosten, die im Zusammenhang mit der vergüteten Leistung stehen. An Fahrtkosten sind stets die Kosten der Anreise zur inländischen Veranstaltung abzugsfähig; die Kosten der Abreise sind nur abzugsfähig, wenn sie nicht mit einem weiteren Auftritt außerhalb Österreichs in Zusammenhang stehen (vgl. EStR 2000 Rz 8006c).

Sowohl die Bruttoabzugssteuer als auch die Nettoabzugssteuer stellen eine pauschale Besteuerung dar. Die Besteuerung umfasst auch steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 sowie Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988. Die neugeschaffene Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ist ebenso wenig anwendbar wie die Bestimmungen des § 67 EStG 1988 über die Besteuerung von sonstigen Bezügen.

11184§ 70 EStG 1988, § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - DBA Lohnzettel für Grenzgänger (Rz 1184 und Rz 1228)

(2006)

Laut Lohnsteuerprotokoll 2004 kann bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen und nicht ins Ausland entsendet wurden, von der Ausstellung von Lohnzetteln abgesehen werden.

Kann analog auch bei Grenzgängern, die zwar im Inland bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, auf Grund entsprechender Zuteilungsbestimmungen jedoch im Wohnsitzstaat mit ihren Einkünften steuerpflichtig sind, von der Ausstellung von Lohnzetteln abgesehen werden?

Grenzgänger, die im Inland bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind grundsätzlich in Österreich beschränkt steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn ein DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist. Demzufolge ist für einen Grenzgänger, der in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist, ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen. Gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Das EStG unterscheidet dabei nicht, ob die Arbeitnehmer unbeschränkt, beschränkt oder gar nicht steuerpflichtig sind.

In den Lohnkontenverordnungen 2005 und 2006 wurde allerdings im Hinblick auf eine erleichterte Lohnkontenführung bei jenen Arbeitnehmern von einem Lohnkonto abgesehen, die keinen steuerlichen Bezug zu Österreich haben, dh. die weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind (österreichischer Arbeitgeber beschäftigt zB einen Ungarn in Rumänien) und auch nicht von Österreich ins Ausland entsendet wurden.

11194§ 78 EStG 1988, § 79 EStG 1988 - Einbehaltene Steuer bei Auslandsentsendung (Rz 1194 und Rz 1201)

Siehe Rz 11201

11200§§ 3, 15, 26, 41, 46, 62, 68, 76, 78, 83 und 84 EStG 1988 - Originäre Nettolohnvereinbarung - Nachforderung von Lohnabgaben beim Arbeitgeber und Lohnzettelkorrektur (Rz 1200 und Rz 1211)

(2009)

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde wissentlich und willentlich eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung getroffen. Der in Geld zu gewährende Nettobetrag umfasst monatlich 2.000 Euro. Die kollektivvertraglichen Mindestentgelte werden in keinem der drei folgenden Fälle unterschritten.

A) Mit dem vereinbarten Nettolohn werden auch Beträge abgegolten, die nach Auffassung der Beteiligten steuerfrei sind (zB Auslandsmontage, Schmutzzulage, Überstundenzuschlag). Bei der GPLA werden für den Lohnzahlungszeitraum Juli 2008 mangels lohngestaltender Vorschrift 300 Euro Schmutzzulage nachversteuert.


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Arbeiter Juli 2008
Lohnkonto
GPLA
Lohn
2.677,14
3.027,36
Schmutzzulage pflichtig
-
300,00
Schmutzzulage LSt/SV frei
300,00
-
Bruttobezug
2.977,14
3.327,36
Abzüge
Sozialversicherung
487,24
605,58
Lohnsteuer
489,90
721,78
Abzüge gesamt
977,14
1.327,36
Netto Auszahlung in EURO
2.000,00
2.000,00

B) Mit dem Nettolohn sind auch Taggelder abgegolten, die in der Lohnverrechnung unter Anwendung der Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar behandelt wurden. Bei der GPLA werden für den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2008 900 Euro nachversteuert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeiter Oktober 2008
Lohnkonto
GPLA
Lohn
1.478,24
2.427,36
Taggelder pflichtig
-
900,00
Bruttobezug
1.478,24
3.327,36
Abzüge
Sozialversicherung
269,04
605,58
Lohnsteuer
109,20
721,78
Abzüge gesamt
378,24
1.327,36
Taggelder frei
900,00
-
Netto Auszahlung in EURO
2.000,00
2.000,00

C) In diesem Fall besteht die Nettolohnvereinbarung darin, dass dem Arbeitnehmer neben dem Nettogeldbetrag von 2.000 Euro die Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges gestattet wird. Die entsprechende Sachleistung wurde in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung mit 0,75% der Anschaffungskosten des Fahrzeuges (120 Euro pro Monat) bewertet und sie entspricht auch dem tatsächlichen Vorteil. Im Zuge einer GPLA wird der Sachbezug im Ausmaß von 1,5% festgestellt. Für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum ergibt sich dadurch eine Sachbezugserhöhung um 120 Euro.


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Angestellter September 2008
Lohnkonto
GPLA
Lohn
3.461,75
3.601,42
Sachbezug
120,00
240,00
Bruttobezug
3.581,75
3.841,42
Abzüge
Sozialversicherung
647,22
694,14
Lohnsteuer
814,53
907,28
Abzüge gesamt
1.461,75
1.601,42
Sachbezug
120,00
240,00
Netto Auszahlung in EURO
2.000,00
2.000,00

1. Ist in allen drei Fällen die beim Arbeitgeber als Haftenden nachgeforderte Lohnsteuer stets als auf den Dienstnehmer überwälzt zu beurteilen und neben dem Ausweis des höheren Bezuges in den korrigierten Lohnzettel aufzunehmen (mit der Folge, dass diese bei einer Veranlagung auch auf die Einkommensteuer angerechnet wird)?

2. In welchen Jahreslohnzettel sind die geänderten Beträge aufzunehmen (Jahr des Nettolohn-Zuflusses oder Jahr der Lohnsteuer-Nachforderung beim Arbeitgeber)?

1. Ja. Den Arbeitgeber treffen bei einer originären Nettolohnvereinbarung die Lasten aus den Folgen der (rechnerischen) Bruttobezugssteigerung alleine. In der Wirkung bedeutet dies, dass er diese - nun erhöhten - Lasten durch Gewährung des zwar anders berechneten, betraglich aber gleichen Nettoentgeltes bereits überwälzt hat.

Die Überwälzung der nachgeforderten Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer braucht nicht mehr eigens geldflussmäßig abgewickelt zu werden. Sowohl die Bruttobezugssteigerung als auch die darauf entfallenden Abgaben sind im Sinne der Berechnungsbeispiele in den korrigierten Lohnzettel aufzunehmen.

Dasselbe gilt im Fall C, da der Sachbezug vertraglich als Teil der Nettolohnvereinbarung zu sehen ist. Der Begriff "Nettolohnvereinbarung" stellt eine vereinfachte Bezeichnung dar. Richtigerweise müsste es "Nettoentgeltsvereinbarung" heißen.

2. In jedem der drei Fälle ist der Lohnzettel des Jahres 2008 zu korrigieren.

11201§ 78 EStG 1988, § 79 EStG 1988 - Einbehaltene Steuer bei Auslandsentsendung (Rz 1194 und Rz 1201)

(2007)

Ein Dienstnehmer wird ins Ausland entsendet. Es ist anzunehmen, dass aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Einkommensteuer entlastet werden kann. Der Arbeitgeber behält die Steuer sicherheitshalber vorläufig ein. Er führt sie jedoch nicht ans Finanzamt ab, sondern hebt sie für eventuelle Steuernachzahlungen im Inland oder im Ausland auf.

Ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber die einbehaltene Steuer nicht abführt?

Wie ist im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vorzugehen, wenn der Arbeitgeber Beträge für allfällige Steuerzahlungen des Arbeitnehmers zurückbehalten hat, aber feststeht, dass eine Steuerpflicht des Arbeitnehmers in Österreich nicht gegeben ist?

Der Arbeitgeber ist gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 verpflichtet, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Sind die Einkünfte eines in Österreich ansässigen Arbeitnehmers aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, das zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode vorsieht, von der österreichischen Besteuerung zu entlasten, kann bei entsprechender Nachweisführung eine Entlastung unmittelbar im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vorgenommen werden. Wird die Steuerentlastung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vorgenommen, trägt das österreichische Unternehmen die Verantwortung, den Umfang der abkommensrechtlichen Freistellungsverpflichtung nachweisen zu können. Die für das Unternehmen "sicherste" Nachweisführung kann darin bestehen, die steuerliche Erfassung jener Einkunftsteile im anderen Staat zu belegen, die auf österreichischer Seite von der Besteuerung freigestellt werden (Besteuerungsnachweis). Als weitere Nachweise können Zeitaufzeichnungen, Reiseabrechnungen oder Unterlagen über das Bestehen einer ausländischen Betriebsstätte in Betracht kommen.

Ist für das österreichische Unternehmen eine Nachweisführung nicht möglich, ist Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Arbeitnehmer kann eine abkommenskonforme Steuerentlastung beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. (Hinweis 2009: Das FA Bruck Eisenstadt Oberwart ist nur dann zuständig, wenn der Arbeitnehmer nicht in Österreich ansässig ist).

Steht Österreich auf Grund eines DBA mit Befreiungsmethode ein Besteuerungsrecht nicht zu und wird dies im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung nachgewiesen, besteht keine Steuerpflicht des Arbeitnehmers in Österreich und daher auch keine Haftung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann auch nicht dazu verhalten werden, einen - unter welchem Namen auch immer - einbehaltenen Betrag an das Finanzamt abzuführen.

11211§ 41 EStG 1988, § 82 EStG 1988 - Veranlagung nach einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben (Rz 1211)

(2010)

Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO betreffend Lohnabgaben stellt die Prüferin der Stmk. Gebietskrankenkasse fest, dass im Zeitraum 2004 bis 2008 Nachtdienstärzte und OP-Aushilfen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Sanatorium tätig geworden (§ 4 Abs. 2 ASVG) und darüber hinaus auch die Merkmale von Arbeitnehmern gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 gegeben sind. Da für diese Personen somit zu Unrecht keine Lohnkonten geführt und Lohnabgaben weder einbehalten noch an das dafür zuständige Finanzamt abgeführt wurden, kommt es auf Grundlage der in der Buchhaltung erfassten Fremdleistungen zur Nachversteuerung. Die Lohnsteuer wird pauschal mit 38% nacherhoben. Diese Vorgangsweise erscheint zweckmäßig und im Sinne einer sparsamen Verwaltung, zumal weitestgehendes Einvernehmen mit dem Arbeitgeber hergestellt werden kann.

Lohnzettel werden anlässlich der Prüfung nicht ausgestellt.

Einige Zeit nach Beendigung der Prüfung bringen einige der Ärzte bzw. Hilfskräfte Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG ein, weil sie die im vermeintlichen Werkvertrag bezogenen Einkünfte bisher noch überhaupt nicht einbekannt haben und nun ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorliegt.

Müssen nun - zumindest für die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer - Lohnzettel im Sinne der GPLA-Prüfung ausgefertigt werden und wer ist dafür zuständig?

Welche anzurechnende Lohnsteuer ist im Lohnzettel auszuweisen?

Wie ist zu gewährleisten, dass wegen Kumulation von im Haftungswege und bei Veranlagung festgesetzter Lohn- bzw. Einkommensteuer keine weit überhöhte Abgabe von derselben Bemessungsgrundlage ein und desselben Abgabepflichtigen eingehoben wird?

Darf die Lohnsteuer bei der "Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben" mit Rücksicht auf die möglichen Folgen bei der Veranlagung mit Pauschalsätzen erhoben werden?

1. Es ist vorgesehen, dass beispielsweise bei Nichtanerkennung eines Werkvertrages im Zuge der GPLA für die etwaige Durchführung einer (Pflicht-) Veranlagung ein Lohnzettel durch die GPLA-PrüferInnen mittels Prüfsoftware zu generieren ist. Diese Vorgabe entspringt den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, zumal mit einer nachträglichen Besorgung derartiger Lohnzettel neben dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ebenso das Betriebsstättenfinanzamt und mitunter nicht zuletzt auch der Arbeitgeber (neuerlich) konfrontiert sind oder sein können.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen festzustellen. Grundsätzlich obliegt es dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers, im Veranlagungsverfahren die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu ermitteln. Die gesetzliche Verpflichtung des § 115 Abs. 1 BAO trifft unter den gegebenen Umständen jedoch nicht nur das Wohnsitzfinanzamt, sondern auch das Betriebsstättenfinanzamt (§ 81 Abs. 2 EStG 1988).

Da das Betriebsstättenfinanzamt auf Grund der durchgeführten GPLA über die nötigen Daten verfügen wird, hat dieses nachträglich den Lohnzettel auszustellen.

2. Gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 ist eine Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82 EStG 1988) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, nur insoweit auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde. Eine im Haftungsweg dem Arbeitgeber vorgeschriebene Lohnsteuer ist daher nicht in den Lohnzettel aufzunehmen. Regressiert sich der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer hinsichtlich dieser Lohnsteuer, muss der Arbeitgeber nachträglich einen korrigierten Lohnzettel übermitteln.

3. Kommt es beim Arbeitnehmer zu einer Pflichtveranlagung, bei der die im Haftungsweg dem Arbeitgeber vorgeschriebene Lohnsteuer gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 nicht angerechnet werden darf, weil sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht ersetzt wurde, stellt dies hinsichtlich des Haftungsbescheides ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass ein und dasselbe Einkommen nur einmal besteuert wird. Da der Arbeitnehmer mit keiner Lohnsteuer belastet war, ist gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 eine Anrechnung nicht zulässig. Der Arbeitgeber ist durch die Bescheidänderung gemäß § 295a BAO nicht mehr mit dieser Lohnsteuer belastet, wodurch für diesen derselbe Effekt eintritt wie beim ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzug.

4. Ja. Auch bei einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 ist grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben (vgl. ). Damit muss ebenso die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Lohnsteuer zumindest errechenbar sein.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wird nur dann vorliegen, wenn zwar feststeht, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern nicht (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährte, der Arbeitgeber selbst aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall sind sowohl die vom einzelnen Arbeitnehmer bezogenen (Brutto-)Beträge als auch die darauf entfallende Lohnsteuer (38%) bekannt. Die pauschale Nachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 stellt daher kein Problem für die Veranlagung der Einkünfte beim Arbeitnehmer dar. Ein Haftungsausschluss des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich der betreffenden Einkünfte bereits veranlagt ist bzw. Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat.

11220§ 41 EStG 1988, § 86 EStG 1988 - Schätzung der Lohnzetteldaten durch die Lohnsteuerprüfung (Rz 1220)

(2001)

Immer wieder kommt es vor, dass Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (zB von Bauarbeitern oder Hilfsarbeitern im Bereich des Baugewerbes oder Baunebengewerbes) gestellt werden, in denen Angaben über Beschäftigungszeiten und ein entsprechender Arbeitgeber angeführt wird, ein diesbezüglicher Lohnzettel aber nicht vorliegt.

Wie ist vorzugehen, wenn der angeführte Arbeitgeber steuerlich nicht erfasst ist?

In diesen Fällen hat eine Verständigung des Finanzamtes der Betriebsstätte (Prüfungsabteilung) zu erfolgen. Zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist vom Finanzamt der Betriebsstätte nach Prüfung des diesbezüglichen Sachverhaltes und der Erfassung des Arbeitgebers die Ausstellung eines Lohnzettels zu veranlassen. Wenn eine Erfassung nicht möglich ist (insbesondere nach Rückfrage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse), weil hervorkommt, dass ein derartiges Unternehmen nicht bestanden hat, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer (Antragsteller) annehmen konnte, dass er im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig wurde, ist dies der Fall, sind vom Finanzamt der Betriebsstätte (Prüfungsabteilung) die Lohnzetteldaten zu schätzen. Im Rahmen dieser Schätzung sind nicht nur die Einkünfte (Kennzahl 245) sondern auch die anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260) zu schätzen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Nettobezüge im Baugewerbe bzw. Baunebengewerbe regelmäßig zu einem hohen Anteil aus steuerfreien Trennungsgeldern bzw. Tagesgeldern bestehen.

Von einer selbständigen Tätigkeit von Hilfsarbeitern oder Bauarbeitern wird regelmäßig nicht auszugehen sein, da gerade bei diesen Arbeitnehmergruppen (Hilfsarbeiten im Baugewerbe) eine Einbindung in eine Organisation (Baustellenorganisation) bzw. eine entsprechenden Weisungsgebundenheit und Ortsgebundenheit vorliegen wird. Ein freier Dienstvertrag bzw. ein Werkvertrag kann daher in diesen Fällen nicht angenommen werden.

In jenen Fällen, in denen allerdings davon auszugehen ist, dass dem Arbeitnehmer der Umstand der Schwarzarbeit bekannt sein musste, sind nur die Einkünfte zu schätzen, nicht aber eine anrechenbare Lohnsteuer. In diesen Fällen kann nicht von der Berechnung und Einbehaltung einer Lohnsteuer ausgegangen werden.

§ 22 Z 2 EStG 1988, § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - Erhöhung der Beteiligung eines Gesellschafter-Gesellschaftsführers, die zu einer Änderung der Einkunftsart führt (Rz 670 und Rz 1220)

Siehe Rz 10670

11227§ 3 Abs. 3 EStG 1988 - Werbungskosten bei steuerfreien Einkünften (Rz 119 und Rz 1227)

Siehe Rz 10119

11228§ 70 EStG 1988, § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - DBA Lohnzettel für Grenzgänger (Rz 1184 und Rz 1228)

Siehe Rz 11184

11229§ 84 Abs. 4 EStG 1988 - Lohnzettel für beschränkt steuerpflichtige unselbständige Vortragende (Rz 1229)

(2005)

Unselbständig beschäftigte Vortragende mit Wohnsitz im Ausland zahlen eine fixe Lohnsteuer von 20%. Die pauschale Besteuerung ist von den Einnahmen vorzunehmen und umfasst daher auch steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 sowie Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988; SV-Pflichtbeiträge dürfen nicht abgesetzt werden.

Wie ist der Lohnzettel (Formular L 16) auszustellen?

Folgende Kennzahlen sind in den Lohnzettel einzutragen:

  • Kennzahl 210 (Bruttobezüge): Gesamtbetrag der Einnahmen

  • Kennzahl 245 (Steuerpflichtige Bezüge): Gleicher Betrag wie Kennzahl 210

  • Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer: 20-prozentige Lohnsteuer

  • Kennzahl 260 (anrechenbare Lohnsteuer ): gleicher Betrag wie "Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer"


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 70 bis 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 46 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 86 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 83 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 86 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 20 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 23 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961


EAS 702
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006c
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006e
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 119
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 670
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 910
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 992
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1181
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1184
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1194
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1200
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1201
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1211
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1220
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1227
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1228
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1229
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10119
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10670
Schlagworte:
Lohnsteuer - Grenzgänger - Lohnzettel - Ausland - Inland - Wohnsitzstaat - Lohnkontenverordnung - Auslandsentsendung - Doppelbesteuerungsabkommen - Nachweisführung - Steuerentlastung - Schätzung - Lohnsteuerprüfung - Vortragende - Nettolohnvereinbarung - nichteinbehaltene Lohnsteuer - Nachversteuerung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457