13.1.1 "Andere Einkünfte"
910Ein Steuerpflichtiger ist zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte (siehe Rz 910b) bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt ( § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze von 730 Euro sind die gesamten anderen Einkünfte unter Beachtung der Einschleifregelung (siehe Rz 912e) in die Veranlagung einzubeziehen.
910aFür die Anwendung des Veranlagungsfreibetrages ist die Bagatellgrenze für Kapitaleinkünfte von 22 Euro zu berücksichtigen ( § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, siehe EStR 2000 Rz 7511). Nicht ausgleichfähige Verluste (zB Verluste bei Einkünften aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988) oder nur innerbetrieblich verrechenbare Verluste ( § 2 Abs. 2a EStG 1988) bleiben unberücksichtigt. Im Fall einer Verlustverrechnung gemäß § 2 Abs. 2b Z 1 EStG 1988 ist der nach der Verlustverrechnung verbleibende Gewinn maßgeblich. Hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte siehe EStR 2000 Rz 198ff. Zur Berücksichtigung ausländischer Verluste gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 im Rahmen des Veranlagungsfreibetrages siehe EStR 2000 Rz 209.
910bAls "andere Einkünfte" gelten alle Einkünfte, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Andere Einkünfte sind daher Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie nichtselbstständige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wie zB Arbeitslohn von dritter Seite ohne Lohnsteuerabzug gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988, inländische Einkünfte von Arbeitgebern ohne inländischer Betriebsstätte oder von Arbeitgebern, die nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden können (zB sur-place-Personal bei Botschaften), ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind. Zur Behandlung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge siehe Rz 912m, zur Behandlung steuersatzbegünstigter Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen siehe Rz 912n.
Steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 lösen für sich alleine keine Pflichtveranlagung aus.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2b Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 910b LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 912e EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7511 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 198 ff EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 209 § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 912m LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 912n |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Veranlagung - Veranlagungsgrenze - Einschleifregelung - Veranlagungsfreibetrag - Bagatellgrenze - Verlustverrechnung |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457