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Säumniszuschlag auch bei freiwilligem Lohnsteuerabzug
Auch ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG und daher ohne Lohnsteuerabzugsverpflichtung sind bei freiwilligem Lohnsteuerabzug und verspäteter Entrichtung aufgrund des Unterschieds zwischen Abgabenanspruch und Abgabenzahlungsanspruch zur Zahlung eines Säumniszuschlags verpflichtet ().
Arbeitnehmer wurden im Rahmen einer Konzernentsendung (Arbeitskräftegestellung) der österreichischen Tochtergesellschaft überlassen. Dem BMF-010221/0362-VI/8/2014, zum wirtschaftlichen Arbeitgeber bei Arbeitskräfteüberlassungen entsprechend wurde vom Arbeitgeber – ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein – die Lohnsteuerabfuhr auf freiwilliger Basis im Sinne der Rz 927 LStR 2002 durchgeführt und die Lohnsteuerbeträge für die Monate Jänner bis März 2014 am entrichtet. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stand Österreich auch das Besteuerungsrecht zu. Aufgrund der verspäteten Zahlung (Fälligkeit am 17. 2., 17. 3. und ) wurden erste Säumniszuschläge festgesetzt.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben und argumentiert, dass mangels Fälligkeit von Abgabenschulden infolge des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Einbe...