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Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)

15.3 Lohnsteuerabzug ( § 47 Abs. 1 EStG 1988)

927Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Sinne des § 81 EStG 1988 besteht. Hat ein ausländischer Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988, gilt ab dem Kalenderjahr 2020 Folgendes: Von unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer freiwillig durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht zB keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45 EStG 1988. Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr folgende Pflichten: ein Lohnkonto zu führen ( § 76 EStG 1988), eventuelle Aufrollverpflichtungen ( § 77 EStG 1988), die Einbehaltung der Lohnsteuer ( § 78 EStG 1988), die Abfuhr der Lohnsteuer ( § 79 EStG 1988), die Übermittlung eines Lohnzettels ( § 84 EStG 1988) und die Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen ( § 87 EStG 1988). Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.

Hat ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte gemäß der Rechtslage § 47 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 91/2019 die Lohnsteuer entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung abgeführt, gilt dies nunmehr als freiwillige Lohnsteuerabfuhr.

Hat der Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe abgeführt, kann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden. In diesem Fall liegt auch ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (siehe Rz 909 und Rz 1216).

Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit überwiegend im Kalenderjahr in Österreich hat, und macht keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug, dann ist er zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (Formular L 17) verpflichtet. Dabei sind jedenfalls Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge anzugeben (Mindestangaben). Die Übermittlung hat erstmalig für das Kalenderjahr 2020 zu erfolgen.

Bei Grenzgängern, die in Österreich wohnen und in einem an Österreich angrenzenden Staat bei einem ausländischen Arbeitgeber tätig sind, besteht für den ausländischen Arbeitgeber keine inländische Lohnsteuerabzugsverpflichtung. Ein freiwilliger Lohnsteuerabzug ist möglich.

Ausländische Vertretungen in Österreich können aus völkerrechtlichen Gründen nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet werden (). Wird auch kein freiwilliger Lohnsteuerabzug durchgeführt, erfolgt eine Besteuerung im Wege der Einkommensteuerveranlagung.

Der freiwillige Lohnsteuerabzug kann auch vom inländischen Beschäftiger für den ausländischen zivilrechtlichen Arbeitgeber vorgenommen werden.

Der inländische Beschäftiger wird bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich nur dann von Einbehalt und Abfuhr der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 befreit, wenn ihm eine Kopie des Bescheides iSd § 5 Abs. 3 der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idgF) vorliegt (siehe auch , BMF-010221/0362-VI/8/2014, abgeändert durch den Erlass vom , 2020-0.743.063).

927aEine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG hat einen Lohnsteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn sie im Inland keine Betriebsstätte hat. Für die Erhebung der Lohnsteuer ist das Finanzamt Österreich zuständig.

928Diplomatische Vertretungen, exterritoriale Arbeitgeber, ausländische diplomatische Vertretungen und sonstige exterritoriale Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die in Österreich steuerpflichtig sind, unterliegen nicht den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Die steuerpflichtigen inländischen Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber werden mit den von diesen Arbeitgebern bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt ().

929Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern sind im Wege der Veranlagung zu erfassen (; ; ).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 927a




§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
BMF-010221/0362-VI/8/2014
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 77 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 87 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 909
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1216

§ 5 Z 4 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
2020-0.743.063
Schlagworte:
Lohnsteuer - ausländischer Dienstgeber - exterritorialer Arbeitgeber - diplomatische Vertretung - Botschaft
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457