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Richtlinie des BMF vom 17.12.2014, BMF-010222/0084-VI/7/2014
19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)

19.8 Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen

19.8.1 Allgemeines

  • Vergleichssummen ( § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Rz 1103),

  • Kündigungsentschädigungen ( § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Rz 1104a),

  • bei Auszahlung bis auch andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume ( § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Rz 1104b),

  • Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen ( § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Rz 1105 ff) und

  • Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren ( § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Rz 1107 ff), sind nach Abzug

  • der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und weiters

  • des steuerfreien Teiles von einem Fünftel des Differenzbetrages

gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, bei Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren mit 15%, zu versteuern.

Die Steuerfreiheit von einem Fünftel (bei Auszahlungen nach dem gegebenenfalls begrenzt mit einem Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG) als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten.

1101Bei der Lohnsteuerberechnung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Werden im Kalendermonat der Auszahlung Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, gleichzeitig mit laufenden Bezügen, die zum Tarif zu versteuern sind, ausgezahlt, sind sie den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist trotz der Unterstellung des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen. Erfolgt die Zahlung nicht im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Beispiel Rz 1102a), ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats).

1101aIn den genannten Vergütungen enthaltene Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 behalten ihre Steuerfreiheit. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 bleiben dann steuerfrei, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw. Gewährung steuerfrei sind . Gelangen hingegen steuerfreie Bezugsteile (Zulagen und Zuschläge) gemäß § 68 EStG 1988 zur Nachzahlung, sind diese zusammen mit der (übrigen) Nachzahlung zu erfassen und gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, im Falle der Nachzahlung in einem Insolvenzverfahren mit 15% zu versteuern (vgl. ).

1102Nicht unter die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, c und g EStG 1988 fallen infolge gesetzlicher Regelung Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988. Pensionsabfindungen und Zahlungen auf Grund eines Sozialplanes können nicht Gegenstand einer Vergleichszahlung, oder Nachzahlung sein. Sie sind entsprechend den Rz 1109 bis 1114e zu versteuern.

1102aIm Folgenden wird die Lohnsteuerberechnung schematisch anhand von Beispielen dargestellt:

Beispiel 1:

Am (das Dienstverhältnis wurde im Jänner 2002 beendet) wird eine Vergleichszahlung in Höhe von 22.000 Euro für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 geleistet. Davon entfallen 1.000 Euro auf Reisekostenersätze im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 für den Monat Jänner 2002 und 4.000 Euro auf eine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988. Die Sozialversicherungsbeiträge für die restlichen Bezüge betragen 2.000 Euro.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobetrag
22.000,00 Euro
- steuerfreie Ersätze nach § 26 EStG 1988
-1.000,00 Euro
- steuerfreie Bezüge nach § 3 EStG 1988, nicht hingegen solche nach § 68 EStG 1988
-0,00 Euro
- gesetzliche Abfertigungen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988
-4.000,00 Euro
- Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit mit 6% versteuert
0,00 Euro
Zwischensumme
17.000,00 Euro
- einbehaltene Sozialversicherung von 17.000 Euro
-2.000,00 Euro
Zwischensumme
15.000,00 Euro
- 20% (1/5) Abschlag
-3.000,00 Euro
Wie ein laufender Bezug (bzw. im Insolvenzfall mit 15%) zu versteuern (keine Erhöhung des Jahressechstels)
12.000,00 Euro

Die Darstellung im Lohnzettel ist wie folgt vorzunehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahl (210)
21.000,00 Euro
Insgesamt einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge
2.000,00 Euro
Kennzahl (226) Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert (1/5 von 2.000 Euro)
400,00 Euro
Kennzahl (230)
1.600,00 Euro
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
7.400,00 Euro
Kennzahl (243)
7.400,00 Euro
Kennzahl (245)
12.000,00 Euro
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
5.515,78 Euro
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 (6% von 4.000 Euro)
240,00 Euro
Kennzahl (260)
5.275,78 Euro
Steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG 1988
1.000,00 Euro

Die auf die Vergleichssumme entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind für die Darstellung im Lohnzettel zu einem Fünftel dem gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 steuerfreien Teil der Vergleichssumme (siehe Kennzahl 226 400 Euro) und zu vier Fünftel dem steuerpflichtigen Teil der Vergleichssumme (siehe Kennzahl 230 1.600 Euro) zuzurechnen. Die auf den steuerfreien Teil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzugsfähig. In der Vorkolonne zu Kennzahl 243 sind die steuerfreien bzw. mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Abfertigung 4.000 Euro, steuerfreier Teil der Vergleichssumme 3.000 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 400 Euro, somit zusammen 7.400 Euro) anzuführen.

Der Lohnzettel ist für den Zeitraum vom 1. Mai bis auszustellen.

Beispiel 2:

Am (das Dienstverhältnis wurde im Jänner 2014 beendet) wird eine Vergleichszahlung in Höhe von 52.000 Euro für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 geleistet. Davon entfallen 1.000 Euro auf Reisekostenersätze im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 für den Monat Jänner 2014 und 4.000 Euro auf eine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988. Die Sozialversicherungsbeiträge für die restlichen Bezüge betragen (angenommen) 2.000 Euro.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobetrag
52.000,00 Euro
- steuerfreie Ersätze nach § 26 EStG 1988
-1.000,00 Euro
- steuerfreie Bezüge nach § 3 EStG 1988, nicht hingegen solche nach § 68 EStG 1988
-0,00 Euro
- gesetzliche Abfertigungen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988
-4.000,00 Euro
- Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit mit 6% versteuert
0,00 Euro
_____________
Zwischensumme
47.000,00 Euro
- einbehaltene Sozialversicherung (angenommen)
-2.000,00 Euro
_____________
Zwischensumme
45.000,00 Euro
- 20% (1/5) Abschlag = 9.000;
maximal 20% vom 9-fachen der mtl. HBGL (für 2014 = 4.530 x 9 x 20% = 8.154)
-8.154,00 Euro
_____________
Wie ein laufender Bezug (bzw. im Insolvenzfall mit 15%) zu versteuern (keine Erhöhung des Jahressechstels)
36.846,00 Euro

Die Darstellung im Lohnzettel ist wie folgt vorzunehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahl (210)
51.000,00 Euro
Insgesamt einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge
2.000,00 Euro
Kennzahl (226) Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert (1/5 von 2.000 Euro)
400,00 Euro
Kennzahl (230)
1.600,00 Euro
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
12.554,00 Euro
Kennzahl (243)
12.554,00 Euro
Kennzahl (245)
36.846,00 Euro
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
17.812,50 Euro
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 (6% von 4.000 Euro)
240,00 Euro
Kennzahl (260)
17.572,50 Euro
Steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG 1988
1.000,00 Euro

Der Lohnzettel ist für den Zeitraum vom 1. Mai bis auszustellen.

1102bFallen Vergleichssummen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Dieser Betrag berührt nicht die Sechstelregelung gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.

Vergleichszahlungen, die den Betrag von 7.500 Euro übersteigen, bleiben im Ausmaß eines Fünftels des 7.500 Euro übersteigenden Betrages (ab höchstens im Ausmaß eines Fünftels des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG) steuerfrei.

Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind den jeweiligen Teilbeträgen anteilsmäßig zuzuordnen.

Verbleibt der Arbeitnehmer zur Gänze im "alten" Abfertigungssystem bzw. bezieht sich der Vergleichsbetrag bei einem Teilübertritt auf "eingefrorene" Zeiträume, kommt die begünstigte Besteuerung mit 6% nicht zur Anwendung. Die "Fünftelregelung" ist in diesem Fall für die gesamte Vergleichszahlung anzuwenden. Diese Begünstigung besteht unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer eine freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988 (Rz 1087b) zusteht.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist zum in das neue System übergetreten (Vollübertragung). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Oktober 2006) wird eine Vergleichssumme von 16.000 Euro geleistet. Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.000 Euro werden einbehalten.

Vom Vergleichsbetrag von 16.000 Euro sind 7.500 Euro (= 46,875 % der gesamten Vergleichssumme) mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Der übersteigende Betrag von 8.500 Euro (= 53,125 %) ist unter Anwendung der "Fünftelregelung" nach dem Tarif zu versteuern. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dem jeweiligen Teilbetrag quotenmäßig zuzuordnen.


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a) Versteuerung mit dem festen Steuersatz:
7.500,00 Euro
Abzüglich darauf entfallende Sozialversicherung
(46,875% von 2.000)

- 937,50 Euro
Bemessungsgrundlage
6.562,50 Euro
Davon 6% Lohnsteuer
393,75 Euro
b) Versteuerung laut Tarif:
8.500,00 Euro
Abzüglich darauf entfallende Sozialversicherung
(53,125% von 2.000)

1.062,50 Euro
Zwischensumme
7.437,50 Euro
Abzüglich 1/5
1.487,50 Euro
Bemessungsgrundlage
5.950,00 Euro
Lohnsteuer laut Monatstarif
2.237,00 Euro
Gesamte Lohnsteuer
2.630,75 Euro
c) Darstellung im Lohnzettel:
Kennzahl (210)
16.000,00 Euro
Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge
2.000,00 Euro
Kennzahl (226) SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG 1988, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert: 937,50 Euro (SV von 7.500) + 212,50 Euro (= 1/5 von 1.062,50)



1.150,00 Euro
Kennzahl (230)
850,00 Euro
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG 1988, vor Abzug der SV-Beiträge
7.500,00 Euro + 1.700,00 Euro (= 1/5 von 8.500,00)




9.200,00 Euro
Kennzahl (243)
9.200,00 Euro
Kennzahl (245)
5.950,00 Euro
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
2.630,75 Euro
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß
§ 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG 1988

393,75 Euro
Kennzahl (260)
2.237,00 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1103
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1104a
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1104b
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1105 ff
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1107 ff
§ 108 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

§ 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1109
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1114e
§ 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1087b
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457