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PV-Info 1, Jänner 2010, Seite 15

Wann sind Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG zu versteuern?

Reg.-Rat Heinz Bernold

Zulagen und Zuschläge werden in vielen Betrieben nicht zusammen mit dem Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt, in dem sie tatsächlich angefallen sind, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Grundsätzlich stellen solche zeitverschobenen Zahlungen von Zulagen, Überstundengrundlohn und Überstundenzuschlägen eine Nachzahlung von Arbeitslohn dar.

Folgende Varianten sind denkbar:

1. Zeitverschobene Abrechnung

Im Sinn einer Verwaltungsvereinfachung wird seitens der Finanzverwaltung eine um maximal einen Monat zeitverschobene Abrechnung von Zulagen und Überstunden akzeptiert.

2. Überstundennachzahlungen bis 15. Februar des Folgejahres

Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres ausgezahlt, kann der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs 5 EStG durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Die Bestimmung gilt auch, wenn zeitverschoben Überstundennachzahlungen für das laufende Jahr spätestens bis zum15. Februar des Folgejahres erfolgen. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen bleibt die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge gemäß § 68Abs 1 und 2...

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