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PV-Info 1, Jänner 2010, Seite 17

Praxisüberblick Kurzarbeit – Lösung des Dienstverhältnisses – Bildungskarenz/Weiterbildung

(Quelle: AMS Niederösterreich)

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Kurzarbeit
Lösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellzusage bzw -vereinbarung und Bezug von Arbeitslosengeld
Bildungskarenz und Bezug von Weiterbildungsgeld
Dienstverhältnis
Bleibt weiterhin aufrecht.
Arbeitsrechtliche Beendigung erforderlich, auch wenn Wiedereinstellung zugesagt bzw vereinbart wurde.
Bleibt weiterhin aufrecht, Karenzierung gem § 11 AVRAG erforderlich.
Pensionsrechtliche Regelungen
Dienstverhältnis ist aufrecht. Es werden weiterhin Beitragszeiten für die Pension erworben.
Die Sozialpartnervereinbarung bei Kurzarbeit stellt sicher, dass pensions- und arbeitsrechtlich keine Schlechterstellung gegenüber einem Dienstverhältnis mit Normalarbeitszeit eintritt.
Vor geborene Personen:
Bezugszeit = Ersatzzeit.
Ab geborene Personen:
Bezugszeit = Beitragszeit
(Beitragsgrundlage = 70 % der Bemessungsgrundlage der Leistung).
Vor geborene Personen:
Bezugszeit = Ersatzzeit.
Ab geborene Personen:
Bezugszeit = Beitragszeit
(Beitragsgrundlage = 70 % der Bemessungsgrundlage der Leistung).
Krankenversicherung
Ja, aufgrund des Dienstverhältnisses.
Ja, aufgrund des Leistungsbezugs.
Ja, aufgrund des Leistungsbezugs.
Anwartschaftszeiten für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Werden weiterhin ...

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