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Unverbindlichkeitsvorbehalt und Widerrufsklausel
Oftmals gewähren Arbeitgeber zusätzliche Leistungen, die über gesetzliche bzw kollektivvertragliche Verpflichtungen hinausgehen. Dabei soll aber gewährleistet sein, dass eine jederzeitige Einstellung dieser zusätzlichen Leistungen erfolgen kann. Erfolgen freiwillige Zuwendungen (mit Entgeltcharakter) ohne jeglichen Vorbehalt, so entsteht ein Rechtsanspruch des begünstigten Arbeitnehmers, und der Arbeitgeber kann die Begünstigung nicht einseitig reduzieren oder einstellen.
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 8. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
S. 23Dem Arbeitgeber ist daher zu empfehlen, entsprechende Vorbehaltsregelungen zu treffen. Die gängigen Muster verweisen auf die Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit der Leistung. Dazu hat der OGH jüngst festgehalten, dass solche Klauseln nicht zwischen einem Unverbindlichkeitsvorbehalt und einem Widerrufs- bz...