Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
10 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (§ 26 EStG 1988)

10.6 Werkverkehr und Öffi-Ticket (§ 26 Z 5 EStG 1988)

10.6.1 Begriff des Werkverkehrs gemäß § 26 Z 5 lit. a EStG 1988

742Jakom/Ebner EStG, 2024, § 26Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16Jakom/Ebner EStG, 2023, § 26Jakom/Ebner EStG, 2023, § 16Kirchmayr/Rimböck in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 26Kirchmayr/Rimböck in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 26Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 26Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 26Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 26Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 16Kirchmayr/Rimböck in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 26Kirchmayr/Rimböck in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 26Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 26Jakom/Laudacher EStG, 2010, § 26Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 16Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 26Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, SWK 6/2023 S. 306Fragner, Die für die Personalverrechnung wesentlichen Inhalte des LStR-Wartungserlasses 2014, SWK 11/2014 S. 561Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012)Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2021, SWK 6/2022 S. 321Seebacher, Lohnsteuer-Update Jänner 2017: Aktuelles auf einen Blick, SWK 3/2017 S. 134Roman Fragner, Die Highlights des LStR-Wartungserlasses 2013, SWK 19/2013 S. 867Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung 2015, SWK 1-2/2015 S. 55Fragner, Die Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2011, SWK 23/2011 S. 823Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2016, PV-Info 1/2017 S. 6Blauensteiner, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2013: Neuregelung der Pendlerförderung, PV-Info 7/2013 S. 11Krammer, Reisekosten und Pendlerpauschale eines ÖBB-Bediensteten, PV-Info 9/2013 S. 14Grafeneder, Personalverrechnung im Baugewerbe, 4. Aufl. (2016)Grafeneder, Personalverrechnung im Baugewerbe, 5. Aufl. (2022)Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, PV-Info 2/2023 S. 4Kunesch, LStR-Wartungserlass 2011: Highlights für die Personalverrechnung (Teil 1), PV-Info 9/2011 S. 15Platzer, „Öffi-Ticket“: Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber, PV-Info 6/2021 S. 1Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 3. Aufl. (2017)Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 3. Aufl. (2017)Müller/Müller/Proksch in Müller/Proksch, SWK-Spezial: Reisekosten in der Praxis, 7. Aufl. (2022)Müller, Reisekosten in der Praxis, 6. Aufl. (2013)Luxbacher/Schrenk/Schrenk in Luxbacher/Schrenk, Personalverrechnung 2023, 26. Aufl. (2023)Luxbacher/Schrenk, Personalverrechnung 2022, 25. Aufl. (2022)Jakom/Ebner EStG, 2022, § 16Jakom/Ebner EStG, 2022, § 26Seebacher, FAQs des BMF zur SachbezugswerteVO betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer, PV-Info 3/2024 S. 1Seebacher in Daxkobler/Rieser-Furhmann/Schuster (Hrsg), SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen (2024)Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt. Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Beförderung im Werkverkehr stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

10.6.2 Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels

743Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels ist dann anzunehmen, wenn die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen oder mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, erfolgt.

744Werkverkehr ist auch dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge. Der bloße Umstand, dass ein Klein-LKW durch den Arbeitgeber eingesetzt wird, führt nicht zu einem Werkverkehr.

745Bei Berufschauffeuren ist Werkverkehr auch dann anzunehmen, wenn das verwendete Fahrzeug nach Dienstverrichtung mit nach Hause genommen wird, aber für Privatfahrten nicht verwendet werden darf.

746Werkverkehr nach Art eines Linienverkehrs ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen (auch PKW, Kombi) oder durch angemietete Fahrzeuge (einschließlich Taxi) nach Art eines Linienverkehrs befördern lässt. Voraussetzung ist, dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern gemeinsam und regelmäßig befördert wird. Die Beförderungskapazität eines eingesetzten PKW`s oder Kombis muss in der Regel zu 80% ausgeschöpft sein. (Bei fünfsitzigem PKW müssen somit zumindest Fahrer und drei Beifahrer das KFZ benützen.) Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen ist ein Werkverkehr bei Arbeitnehmern anzunehmen, die über Auftrag des Arbeitgebers von einem Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeberfahrzeug mitgenommen werden.

Randzahl 747: derzeit frei.

748Wenn ein Arbeitnehmer überwiegend im nicht steuerbaren Werkverkehr befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht zu. Eine überwiegende Beförderung im Werkverkehr ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum (im Werkverkehr) befördert wird. Muss ein Arbeitnehmer für den Werkverkehr bezahlen, sind diese Kosten bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. In diesem Fall steht kein Pendlereuro zu.

749Wenn auf einer Wegstrecke ein Werkverkehr eingerichtet ist, den der Arbeitnehmer trotz Zumutbarkeit der Benützung nachweislich nicht benützt, dann kann für die Wegstrecke, auf der Werkverkehr eingerichtet ist, ein Pendlerpauschale zustehen (vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0088).

750Muss ein Arbeitnehmer trotz bestehenden Werkverkehrs bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des Werkverkehrs bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des Werkverkehrs wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt (VwGH 29.07.2010, 2010/15/0013). Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (inklusive Werkverkehr) begrenzt.

Beispiel:

Die Gesamtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 52 km. Der Arbeitnehmer wird auf einer Teilstrecke von 31 km im Werkverkehr befördert.

Für eine Teilstrecke von 21 km (auf dieser Teilstrecke verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel) würde ein (großes) Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro zustehen. Allerdings ist das Pendlerpauschale mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke iHv 1.356 Euro (kleines Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 bis 60 Kilometer ohne Berücksichtigung der befristeten Erhöhung von Mai 2022 bis Juni 2023, siehe Rz 249a) begrenzt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2022
Betroffene Normen:
§ 26 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457