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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Dokumentvorschau
Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 151 BewG Gesonderte Feststellungen

...

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

...

Übersicht

  • A. Kein gesondertes Feststellungsverfahren für ausländisches Vermögen (Abs. 4) Rz. 1

  • B. Einbeziehung ausländischen Vermögens in das gesonderte Feststellungsverfahren Rz. 4

S. 2547

A. Kein gesondertes Feststellungsverfahren für ausländisches Vermögen (Abs. 4)

1

§ 151 Abs. 1 BewG schreibt vor, dass die Werte von Grundvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG), von Betriebsvermögen oder Anteilen daran (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG), von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) sowie von Anteilen an Bruchteilsgemeinschaften bzw. vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) gesondert festzustellen si...

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