Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 151 BewG Gesonderte Feststellungen
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(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
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Übersicht
A. Kein gesondertes Feststellungsverfahren für ausländisches Vermögen (Abs. 4) Rz. 1
B. Einbeziehung ausländischen Vermögens in das gesonderte Feststellungsverfahren Rz. 4
S. 2547
Schrifttum:
Brüggemann, EU-Auslandsvermögen: Finanzverwaltung erkennt Steuerwerte und Anwendung des § 13a ErbStG an, ErbBstg. 2008, 247; Halaczinsky, Ausgewählte Fragen der Bewertung für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke, UVR 2018, 304 und 339; Jülicher, Urteilsanmerkung zu BFH v. - II R 38/04, ZErb 2006, 243; Maier/Wilms, Europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit und deutsches Erbschaftsteuerrecht, UVR 2004, 327 und 362; Meincke, Ist das deutsche Erbschaftsteuerrecht EU-konform?, ZEV 2004, 353; Seitz, EuGH und Erbschaftsteuer: Europarechtswidrigkeit der Bewertung des Auslandsvermögen, IStR 2008, 349.
A. Kein gesondertes Feststellungsverfahren für ausländisches Vermögen (Abs. 4)
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§ 151 Abs. 1 BewG schreibt vor, dass die Werte von Grundvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG), von Betriebsvermögen oder Anteilen daran (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG), von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) sowie von Anteilen an Bruchteilsgemeinschaften bzw. vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) gesondert festzustellen si...