Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 81 FGO [Beweisaufnahme]
S. 2396
(1) 1Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. 2Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
§ 82 FGO
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme § 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschriften
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 3
III. Anwendungsbereich Rz. 7
IV. Rechtsentwicklung Rz. 9
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 10