Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 53 FGO [Zustellung von Amts wegen]
S. 2356
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) 1Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 2Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
III. Anwendungsbereich Rz. 9
IV. Rechtsentwicklung Rz. 10
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 11
B. Zustellungsbedürftige Dokumente (Abs. 1)
I. Zustellungsgebot Rz. 15
-
II. Gegenstand der Zustellung
1. Überblick Rz. 16
2. Fristauslösende Anordnungen und Entscheidungen Rz. 17
3. Terminbestimmungen und Ladungen Rz. 22
4. Verkündung gerichtlicher Maßnahmen Rz. 23
5. Ermessen des Gerichts Rz. 24
6. Adressat der Zustellung Rz. 25
7. Sonderfall Zeugen und Sachverständige (im Ausland ansässig) Rz. 28
C. Zustellung...