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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 52 FGO [Anwendung des GVG]

S. 2352

(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.

(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.

(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift

  • I. Überblick Rz. 1

  • II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 3

  • III. Anwendungsbereich Rz. 4

  • IV. Rechtsentwicklung Rz. 5

  • V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 6

  • B. Reichweite und Wirkungen des § 184 GVG

  • I. Reichweite des § 184 GVG Rz. 11

  • II. Rechtswirkungen des § 184 GVG Rz. 14

  • III. Zuziehung von Dolmetschern Rz. 15

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Überblick

1

§ 52 FGO verweist für das finanzgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Wahrung der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache sowie der Beratung und Abstimmung auf die Regelungen der §§ 169, 171b bis 197 GVG. Die im hiesigen Zusammenhang interessierende Regelung zur Gerichts...

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