Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 32 EU-DBA-SBG Schutz von Informationen und Geheimnissen
Regelungen zum Schutz von Informationen und zum Schutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses sind anzuwenden.
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§ 32 EU-DBA-SBG erklärt die Regelungen zum Schutz von Informationen und zum Schutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses für anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift klarstellen, dass die nationalen Regelungen zum Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 2 AO) und zu weiteren Geheimhaltungspflichten Anwendung finden. Erfasst sein dürften neben dem Steuergeheimnis die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung i.V.m. §§ 32a ff. AO. Das EU-DBA-SBG enthält keine Definition der Begriffe „Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Berufsgeheimnis“, so dass für die Auslegung auf das Verständnis der Begriffe in den jeweiligen DBA (vgl. Art. 26 Abs. 3 Buchst. c OECD-MA) zurückgegriffen werden muss.