Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 EU-DBA-SBG Informationsersuchen
1Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die betroffene Person auch im Rahmen des Verständigungsverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen. 2§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.
1
Das Informationsersuchen nach § 7 EU-DBA-SBG bezieht sich sachlich und zeitlich nur auf das Vorverfahren zum Verständigungsverfahren (s. § 7 EU-DBA-SBG Rz. 1). Deshalb besteht für das BZSt die Möglichkeit, weitere Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens anzufordern, sofern es dies für erforderlich hält (§ 14 Satz 1 EU-DBA-SBG). Eine Frist entsprechend § 7 Abs. 1 S. 2318EU-DBA-SBG existiert hier nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage von ergänzenden Informationen zur inhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungsbeschwerde entspricht den in § 90 AO geregelten Mitwirkungspflichten der betroffenen Person, insbesondere bei Auslandssachverhalten. Sie geht nicht darüber hinaus (s. § 7 EU-DBA-SBG Rz. 5).
2
§ 7 Abs. 2 EU-DBA-SBG gilt entsprechen...