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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 11 EU-DBA-SBG Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde

(1) 1Die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit zurücknehmen. 2Über die Rücknahme hat sie allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln.

(2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.

(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren.

1

§ 11 EU-DBA-SBG regelt die Beendigung des Verfahrens durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde nach entsprechender Mitteilung der betroffenen Person, während § 12 EU-DBA-SBG die Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen betrifft (s. § 12 EU-DBA-SBG).

2

Die betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde jederzeit zurücknehmen, d.h. in jedem Stadium des Verfahrens nach EU-DBA-SBG (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EU-DBA-SBG). § 11 EU-DBA-SBG verdeutlicht die ...

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