Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 3 EU-DBA-SBG Verfahrenssprache
S. 2293
Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
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§ 3 EU-DBA-SBG sieht als Verfahrenssprache allein die deutsche Sprache vor. Demnach müssen die Verfahrensbeteiligten mit dem BZSt sowohl schriftlich als auch mündlich in deutscher Sprache kommunizieren. Die Regelung steht im Grundsatz mit § 87 AO im Einklang, wonach die Amtssprache Deutsch ist (§ 87 Abs. 1 AO). Allerdings müssen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 EU-DBA-SBG auch sämtliche beim BZSt einzureichenden Anträge und Dokumente in deutscher Sprache vorgelegt werden, was eine erhebliche Verschärfung gegenüber § 87 Abs. 2 AO darstellt. Denn danach steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, ob sie bei in einer fremden Sprache gestellten Anträgen oder vorgelegten Dokumenten eine Übersetzung verlangt, was insbesondere eine Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt.
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Nach der deutschen Verwaltungspraxis werden in Verständigungsverfahren bisher englischsprachige Schriftstücke anerkannt und eine Kommunikation auf Englisch ist möglich, wenn der deutsc...