Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 2 EU-DBA-SBG Begriffsbestimmungen
S. 2288
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Abkommen“: die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen Mitgliedstaat auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welche die Beseitigung von Doppelbesteuerung vorsehen;
2. „Übereinkommen“: das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG, ABl. L 225 vom , S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und andere zukünftige Übereinkommen, die als solche gesetzlich benannt werden;
3. „Streitigkeiten“: rechtliche Meinungsunterschiede, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen; ein Gegenstand dieser Streitigkeiten ist eine Streitfrage;
4. „Doppelbesteuerung“: die Erhebung von Steuern, die unter ein Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch die Bundesrepublik Deutschland und einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn die Erhebung
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a) zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führt,
b) zu einer Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten führt oder
c) zu der Streichung oder Verring...