Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 18 EUBeitrG Anwesenheit von Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
B. Deutsche Bedienstete in anderen Mitgliedstaaten (Satz 1 und 2) Rz. 2
Schrifttum:
S. Literaturübersicht bei Vor § 1 EUBeitrG.
A. Grundaussagen der Vorschrift
1
In § 18 EUBeitrG wird die Entsendung deutscher Bediensteter auf Ersuchen in andere Mitgliedstaaten geregelt. Die Vorschrift entspricht § 17 EUBeitrG, dessen Voraussetzungen und Bedingungen gemäß Satz 2 sinngemäß gelten und der die Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten in deutschen Amtsräumen regelt. Die Vorschrift hat bislang kaum praktische Bedeutung. Zum Zeitpunkt des Evaluationsberichts der EUBeitrRL durch die Europäische Kommission im Jahr 2017 wurde die Vorschrift noch nie S. 2274angewendet. Ein neuerer Evaluationsbericht liegt noch nicht vor. Ebenso sind Anwendungsfälle aus der gerichtlichen Praxis bisher nicht bekannt. Im Rahmen des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens komm...