Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 16 EUAHiG Rückmeldungen
(1) In den Fällen der §§ 4 und 8 kann das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat um Rückmeldung über die Verwendung der erbetenen Information bitten.
(2) 1Bittet in den Fällen der §§ 6 und 9 der andere Mitgliedstaat um Rückmeldung, so übermittelt das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat die Rückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate, nachdem das Ergebnis über die Verwendung der erbetenen Information bekannt geworden ist. 2Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn ihr die Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz des Steuergeheimnisses insbesondere nach § 30 der Abgabenordnung nicht entgegenstehen. 3Die zuständige Finanzbehörde teilt dem zentralen Verbindungsbüro die erforderlichen Angaben mit.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
B. Rückmeldung eines anderen Mitgliedstaats (Abs. 1) Rz. 4
C. Deutsche Rückmeldungen (Abs. 2) Rz. 7
A. Grundaussagen der Vorschrift
1
§ 16 EUAHiG dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 EU-AHiRL und betrifft den Informationsaustausch auf Ersuchen (§§ 4 ff. EUAHiG) und den spontanen Informationsaustausch (§§ 8 f. EUAHiG). Die Vorschrift gibt dem Mitgliedstaat, der Informationen an eine...