Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 EUAHiG Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
S. 2159
1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2§ 10 gilt sinngemäß.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick, Regelungsgegenstand Rz. 1
II. Anwendungsbereich Rz. 2
III. Rechtsentwicklung Rz. 4
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 5
B. Entsendungsvoraussetzungen
I. Komplexität des Ersuchens (Satz 1) Rz. 7
II. Analoge Anwendung § 10 EUAHiG Rz. 9
III. Rechtsschutz und Anhörung Rz. 10
Schrifttum:
siehe § 10 EUAHiG.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick, Regelungsgegenstand
1
§ 11 EUAHiG regelt spiegelbildlich zu § 10 EUAHiG den Einsatz von deutschen Amtsträgern in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Entsendung ist zulässig, wenn die Komplexität eines Informationsersuchen dies erfordert. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 10 EUAHiG analog.
II. Anwendungsbereich
2
Das EUAHiG und seine Regeln zur Anwesenheit von deutschen Amtsträgern in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind im Verhältnis zu Drittstaaten - Staaten und Steuerhoheitsgebiete, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind - nicht unmittelbar anzuwenden. Eine entspre...