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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 9 EUAHiG Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

1Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen, die andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt haben, den Finanzbehörden zur Auswertung weiter. 2Es bestätigt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, dem anderen Mitgliedstaat möglichst auf elektronischem Weg deren Erhalt.

§ 9 EUAHiG dient der Umsetzung von Art. 9 und 10 EU-AHiRL und stellt das Gegenstück zu § 8 EUAHiG (§ 8 EUAHiG Rz. 1 ff.) dar. Geregelt ist der Fall, dass Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat spontan, d.h. weder auf Ersuchen noch automatisch, an das BZSt als zentrales Verbindungsbüro (§ 3 Abs. 2 EUAHiG) übermittelt werden. Für diesen Fall bestimmt § 9 Satz 1 EUAHiG, dass diese Informationen an die Finanzbehörden zur Auswertung weitergeleitet werden. Die Übermittlung an Deutschland erfolgt grds. S. 2151mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Weg (§ 17 Abs. 1 EUAHiG). Vor der Weiterleitung erfolgt eine Prüfung und regelmäßig Übersetzung durch das BZSt. Auch hierin kommt das zweistufige Verfahren zum Ausdruck, das seinen Ursprung darin hat, dass einerseits das BZ...

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