Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 138i AO Information der Landesfinanzbehörden
Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.
S. 1945
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Überblick Rz. 1
II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2
III. Anwendungsbereich Rz. 3
IV. Rechtsentwicklung Rz. 6
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 7
B. Mitteilungspflicht des BZSt an die für den Nutzer zuständige Finanzbehörde der Länder
I. Von den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltete Steuern, die durch eine mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung betroffen sind Rz. 8
II. Mitteilung an die für den Nutzer zuständige Finanzbehörde der Länder Rz. 9
III. Inhalt der Mitteilung Rz. 10
Schrifttum:
Podeyn/Tschatsch/Fischler, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Ausgewählte Überlegungen zum aktuellen Stand des Referentenentwurf...