Suchen Kontrast Hilfe
Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 138i AO Information der Landesfinanzbehörden

Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

S. 1945

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift

  • I. Überblick Rz. 1

  • II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2

  • III. Anwendungsbereich Rz. 3

  • IV. Rechtsentwicklung Rz. 6

  • V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 7

  • B. Mitteilungspflicht des BZSt an die für den Nutzer zuständige Finanzbehörde der Länder

  • I. Von den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltete Steuern, die durch eine mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung betroffen sind Rz. 8

  • II. Mitteilung an die für den Nutzer zuständige Finanzbehörde der Länder Rz. 9

  • III. Inhalt der Mitteilung Rz. 10

Daten werden geladen...