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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 99
Pauschalierung
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Pauschalierung Zur Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft siehe Anm. 14, Seite S 137. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Betriebsausgaben (so genannte Basispauschalierung). Wenn Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 € betragen hat, können Sie folgende Betriebsausgaben verrechnen: • 12% des Umsatzes bzw. 6% des Umsatzes für bestimmte Berufsgruppen (ab der Veranlagung 2004 werden die pauschalen Betriebsausgaben von 6% mit 13.200 € und die von 12% mit 26.400 € begrenzt), • Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer, in Wien die U-Bahn-Steuer), • Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe, Zutaten, • Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, • Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers (BGBl. I Nr. 9/1998). Einzelheiten enthalten die Rz. 4101 bis 4138 EStR 2000. S. S 100Wenn Sie bisher den Gewinn durch Pauschalierung ermittelt haben, können Sie auf die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ode... |