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Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)

7.10 Spendenbegünstigung (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)

565Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen (zur automatischen Datenübermittlung siehe Rz 571 und Abschnitt 42.6).

Die Eignung eines Spendenempfängers als Einrichtung nach § 4a EStG 1988 ergibt sich bei Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 6 EStG 1988 aus dem Gesetz; bei Einrichtungen nach § 4a Abs. 3 EStG 1988 erfolgt die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 durch einen Bescheid des Finanzamtes Österreich (bis Finanzamt Wien 1/23). Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid festgestellt wurde, sowie gesetzlich genannte inländische Einrichtungen, die eine Datenübermittlung vornehmen (siehe Rz 571), sind in der "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen" auf der Webseite des BMF eingetragen.

566Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 6 EStG 1988 (explizit im Gesetz aufgezählt):

  • Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz ( FHG), Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz ( PrivHG), Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz ( ISTAG), das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria (nunmehr: Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), deren jeweilige Organisationseinheiten und die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

  • Öffentliche Kindergärten (Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht) und Schulen (im Sinne des Art. 14 Abs. 6 B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß § 128b des Schulorganisationsgesetzes sowie Österreichische Auslandsschulen und Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften öffentlichen Rechts;

  • durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Dazu zählen insbesondere der durch das wiederverlautbarte Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982 idgF, errichtete Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der durch dasselbe Gesetz errichtete Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft;

  • Gemeinnützige und gewinnlose Forschungsstiftungen;

  • die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH und das Österreichische Filminstitut;

  • Österreichische Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts und von anderen Rechtsträgern, wenn sie in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind;

  • das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds;

  • die Internationale Anti-Korruptions-Akademie;

  • die Diplomatische Akademie;

  • das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);

  • Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände;

  • der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement.

567Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 2 und 3 EStG 1988 (mit Bescheid festgestellt) sind solche, die begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 verfolgen und gemäß § 4a Abs. 3 EStG 1988 durch ihre Rechtsform als begünstigte Einrichtung in Betracht kommen.

Begünstigte Zwecke sind:

  • Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO

  • Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO

  • Wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Erwachsenenbildung, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betrifft und dem Universitätsgesetz 2002 entspricht.

In Betracht kommen als begünstigte Einrichtungen Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988, solche öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, mit Forschungs- oder Lehraufgaben befasste Einrichtungen von Gebietskörperschaften oder solche, an denen Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind (siehe EStR 2000 Rz 1313a).

568Im Sinne des , Kommission/Österreich, muss § 4a EStG 1988 unionsrechtskonform ausgelegt werden. Dementsprechend kommen als begünstigte Spendenempfänger auch den angeführten österreichischen Einrichtungen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht.

569Spenden sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet hat (siehe Rz 630a). Das gilt nicht für Spenden an einen Spendenempfänger ohne feste örtliche Einrichtung im Inland.

Der Steuerpflichtige muss Spenden im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, die an ausländische Organisationen geleistet werden, in die Steuererklärung aufnehmen und auf Verlangen der Abgabenbehörde belegmäßig nachweisen. Grundsätzlich ist jeder Beleg, der die inhaltlichen Mindestvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 erfüllt, anzuerkennen (zB Zahlscheine). Ein solcher Beleg hat daher jedenfalls zu enthalten:

• Name der empfangenden Körperschaft

• Name des Zuwendenden

• Betrag und Datum der Zuwendung

Sollten Zweifel über den tatsächlichen Geldfluss bestehen, kann vom Finanzamt eine Spendenbestätigung oder der Kontoauszug abverlangt werden. Die Spendenorganisation hat auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen. Die Spendenbestätigung hat neben den verpflichtenden Beleginhalten die Anschrift des Spenders und (falls vorhanden) auch die Registrierungsnummer der empfangenden Körperschaft anzuführen. Eine Sammelbestätigung der Spendenorganisation über die im Kalenderjahr geleisteten Beträge ist zulässig.

570Zahlungen, die zu einer Gegenleistung eines Spendenempfängers an den Spender führen, Mitgliedsbeiträge, sowie "zweckgewidmete Kirchenbeiträge" (siehe Rz 560) sind nicht als begünstigte Spenden absetzbar. Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen (zB an Feuerwehren) keinesfalls abzugsfähig sind.

Beispiel:

Voraussetzung für den Abzug von Spenden an das Bundesdenkmalamt ist, dass die Zuwendung nicht im Hinblick auf zugesagte Subventionen zur Sanierung des eigenen denkmalgeschützten Objektes hingegeben wird.

Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nach § 4a Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Umgekehrt darf also der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

Steht der Zuwendung jedoch eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist zur Gänze von einer Spende auszugehen. Ob der Wert der Gegenleistung völlig unerheblich ist, ist nicht von der Wertrelation zur getätigten Spende, sondern vom Wert der Gegenleistung für sich abhängig. Von völlig unerheblichem Wert ist die Gegenleistung nur dann, wenn dieser zu vernachlässigen ist (zB einem Spendenerlagschein beiliegende Weihnachts- oder Glückwunschkarten). Näheres siehe EStR 2000 Rz 1308.

571Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339 undKStR 2013 Rz 514).

Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte (siehe EStR 2000 Rz 1308b).

572Kommt die Zuwendung dem Spendenempfänger im Wege eines Treuhänders des Spenders zu, so ist die Zuwendung erst mit der Weitergabe durch den Treuhänder und nur in der Höhe der weitergegebenen Zuwendung als Sonderausgabe absetzbar. Es muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zu 100% an den begünstigten Verein weitergeleitet werden. Der begünstigte Verein ist zur Datenübermittlung verpflichtet.

Randzahl 573: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 339
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FTFG, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982
§ 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
, Kommission/Österreich
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 514
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 571
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 42.6
§ 4a Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FHG, Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993
PrivHG, Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020
Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006
ISTAG, IST-Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 69/2006
Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024
Art. 14 Abs. 6 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 128b SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962
§ 4a Abs. 2 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1313a
§ 4a Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1308
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1308b
Schlagworte:
Lohnsteuer - Spendenliste - mildtätig - Armut - Not - Entwicklungsländer - Katastrophenfälle - Spendenorganisation - begünstigt - Geldzuwendung - Zahlungsbestätigung - Mitgliedsbeitrag - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Spendenempfänger - Dachverbände - Behindertensport
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457