COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen (§ 124b Z 350 EStG 1988)
112gZulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro (auch in Form von Gutscheinen oder vergleichbaren geldwerten Vorteilen) steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Leistungen handeln, die ausschließlich zu Belohnungszwecken geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Als üblicherweise bisher gewährt gelten in diesem Zusammenhang sowohl Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs als auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen. Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die an deren Stelle gewährte Bonuszahlung steuerpflichtig.
Eine zweimalige vorbehaltslose Auszahlung führt laut OGH dazu, dass dem Arbeitnehmer auch für künftige Jahre ein Anspruch auf diese Zahlung zusteht (vgl. ; ). Zahlungen aus bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen bleiben daher weiterhin steuerpflichtig, auch wenn sie im Jahr 2020 nunmehr unter dem Titel "Covid-19 Bonuszahlung" oder "Covid-19 Zulage" gewährt werden. Daher besteht keine Steuerfreiheit gemäß § 124b Z 350 EStG 1988, wenn die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise gezahlte Prämie anstatt (an Stelle) einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird ().
Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto).
Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 können allen Arbeitnehmern, nicht nur jenen in systemrelevanten Berufen oder bestimmten Berufsgruppen, gewährt werden.
Auch für Zeiten von Kurzarbeit kann eine Zulage oder Bonuszahlung gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter im Betrieb oder im Homeoffice tätig ist bzw. war.
Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.
Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 sind bis 3.000 Euro auch von der Sozialversicherung ( § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG), vom Dienstgeberbeitrag ( § 41 Abs. 4 lit. g FLAG 1967) und von der Kommunalsteuer ( § 16 Abs. 14 KommStG 1993) befreit.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 350 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 41 Abs. 4 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 16 Abs. 14 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457