SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen
1. Aufl. 2024
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23. COVID-19-Bonuszahlungen – § 124b Z 350 a und b EStG
„Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
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LSt | Auswirkung auf das Jahressechstel | Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG | SV/MVK | DB/DZ | KommSt | Lohnkonto |
frei | neutral | nein | frei | frei | frei | nein |
23.1. Darstellung der Lohn- bzw Einkommensteuerbefreiung
Zahlte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auf Grund ihrer außergewöhnlichen Leistungen während der Corona-Pandemie einen zusätzlichen Bonus, so konnte dieser befristet für die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von EUR 3.000 steuerfrei ausbezahlt werden. Die Zahlung konnte als Einmalprämie oder als monatliche Zulage gewährt werden...