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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen

12.8.4 Alters- und Pflegeheim

887Die Kosten der Unterbringung und der Verpflegung stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen iSd des § 34 EStG 1988 dar. Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen ().

Eine besondere Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit liegt bei einem behinderten Steuerpflichtigen iSd § 35 EStG 1988 vor, wenn behinderungsbedingt nicht mehr die Fähigkeit besteht, den Haushalt selbst zu führen und daher eine Betreuung erfolgt, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist (). Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf eines Behinderten (iSd § 35 EStG 1988) ist durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (vgl. ).

Bezüglich Aufwendungen für häusliche Pflege bzw. Betreuung siehe Rz 899.

Für zu Hause ersparte Verpflegungskosten ist eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8/10 des Wertes der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 von 156,96 Euro anzusetzen.

Werden die Aufwendungen auch zum Teil von einem Unterhaltsverpflichteten oder auf Grund einer sittlichen Verpflichtung von einem nahen Angehörigen (siehe Rz 832) getragen, hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um eine Haushaltsersparnis für Verpflegungskosten vorrangig beim Pflegebedürftigen selbst zu erfolgen. Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter (vertraglicher) Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (zB Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor; Rz 823 ist anzuwenden.

Die Aufwendungen sind jedenfalls weiters um öffentliche Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (, betr. Hilflosenzuschuss; , betr. Blindenzulage; vgl. Rz 822).

Liegt eine Behinderung vor, so können die Aufwendungen nicht neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge des § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden (kein Selbstbehalt). Werden solche Aufwendungen ganz oder zum Teil von Unterhaltspflichtigen (zB von Kindern) oder nahen Angehörigen (zB auch von der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten) getragen, so ist hingegen eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehalts gegeben. Eigene Aufwendungen der pflegebedürftigen Person dürfen in diesem Fall nur in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Übernimmt ein Alleinverdiener oder ein Steuerpflichtiger, dessen Ehepartner oder eingetragener Partner Einkünfte, die den jährlichen Höchstbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht übersteigen (siehe Rz 773), erzielt, die Kosten des Pflege- oder Altersheims für seinen behinderten (Ehe-)Partner, so hat die Berücksichtigung ohne Selbstbehalt zu erfolgen (siehe Rz 841 ff).

Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen, wie Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, Fernsprechgebühren, sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht abzugsfähig ().

Siehe auch Beispiel Rz 10887.

887aSoweit die Übernahme von Pflegekosten für andere Personen nicht eine Gegenleistung darstellt (siehe Rz 823 und Rz 869), ist eine Kostenübernahme durch Angehörige (rechtliche oder sittliche Verpflichtung) dann möglich, wenn das Einkommen der im Pflegeheim betreuten Person nicht ausreicht.

Vorrangig ist immer eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung; erst wenn eine solche rechtliche Verpflichtung nicht besteht, kommt eine sittliche Verpflichtung in Betracht. Gibt es Angehörige, die rechtlich zur Kostentragung verpflichtet sind, fehlt es bei Kostentragung durch andere Personen an der Zwangsläufigkeit und es liegt keine außergewöhnliche Belastung vor.

Pflegebedingte Geldleistungen, die für den Zeitraum der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim bezogen wurden, sind vorrangig zur Gänze zur Deckung der Pflegeheimkosten heranzuziehen (siehe und , RV/7100091/2021). Außerdem ist die Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten zu Hause (8/10 des Wertes der vollen freien Station; siehe Rz 887) vom Gesamtbetrag der Pflegeheimkosten in Abzug zu bringen.

Beispiel:

Eine Person mit Bezug von Pflegegeld (Pflegestufe 2) wurde für zwei Monate (61 Kalendertage) in einem Pflegeheim betreut. Das für diese zwei Monate bezogene Pflegegeld betrug 580 Euro. Für den Aufenthalt im Pflegeheim waren 3.300 Euro zu bezahlen. Als außergewöhnliche Belastung können daher geltend gemacht werden:


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Gesamtkosten für die Betreuung im Pflegeheim
3.300,00
abzüglich Haushaltsersparnis für 61 Tage
(8/10 des Wertes der vollen freien Station 5,23 x 61)
- 319,03
abzüglich Pflegegeld für diesen Zeitraum
- 580,00
außergewöhnliche Belastung für den Betreuungszeitraum
2.400,97

Vom Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 - vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - muss dem Steuerpflichtigen je nach Pflegeform/-aufwand und Unterhaltsverpflichtung ein Teil zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verbleiben.

Für die Berechnung dieser Einkommensgrenze sind folgende Leistungen zusätzlich zum Einkommen zu berücksichtigen:

887bVerfügt eine alleinstehende pflegebedürftige Person über keine eigene Wohnung mehr und wohnt im Pflegeheim, gilt Folgendes:

  • Es liegt Vollverpflegung vor. Der pflegebedürftigen Person muss ein Taschengeld verbleiben. Dieses ist mit 20% des Ausgleichszulagenrichtsatzes anzusetzen. Die anteiligen Sonderzahlungen sollen der zu pflegenden Person verbleiben, weshalb der monatliche Ausgleichszulagensatz mit 12 zu vervielfachen ist. Der Rest des Einkommens ist für die pflegebedingten Kosten anzusetzen.

  • Nur ein etwaiger Überhang an Pflegekosten (zB im Falle eines Pflegeregresses) kann von Angehörigen unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes steuerlich abgesetzt werden.

Beispiel:

Die Pflegeheimkosten betragen € 28.000. Pflegegeld wird iHv € 12.800 gewährt. Das Einkommen beträgt € 14.400.


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Pflegeheimkosten
€ 28.000,00
- Haushaltsersparnis € 156,96 x 12
€ 1.883,52
- Pflegegeld
€ 12.800,00
Zwischensumme
€ 13.316,48
Einkommen Pflegling
€ 14.400,00
20% Ausgleichszulagenrichtsatz
€ 889,84(2017) x 12 = € 10.678,08 davon 20%
€ 2.135,62
- Kostenübernahme Pflegling
€ 12.264,38
€ 12.264,38
Rest für kostentragenden Angehörigen
€ 1.052,10

Wohnt eine pflegebedürftige Person im Pflegeheim, ist verheiratet/lebt in Partnerschaft und bezieht die Partnerin/der Partner keine eigenen Einkünfte und lebt in der bisherigen (Ehe)Wohnung, gilt Folgendes:

  • Der pflegebedürftigen Person müssen 20% des Ausgleichszulagenrichtsatzes verbleiben.

  • Für den - in der bisherigen (Ehe)Wohnung lebenden - (Ehe)Partner ist der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen anzusetzen.

  • Jener Teil des Einkommens, der nach Abzug dieser Beträge verbleibt, ist für die Bestreitung der Pflegeheimkosten anzusetzen. Nur die Unterdeckung stellt bei den übrigen Angehörigen gegebenenfalls (zB im Falle eines Pflegeregresses) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Beispiel:

Die Pflegeheimkosten betragen € 28.000. Pflegegeld wird iHv € 12.800,00 gewährt. Das Einkommen beträgt € 24.400.


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Pflegeheimkosten
€ 28.000,00
- Haushaltsersparnis € 156,96 x 12
€ 1.883,52
- Pflegegeld
€ 12.800,00
Zwischensumme
€ 13.316,48
Einkommen Pflegling
€ 24.400,00
20% Ausgleichszulagenrichtsatz
€ 889,84 (2017) x 12 = € 10.678,08 davon 20%
- € 2.135,62
Unterstützung (Ehe)Partner; Ausgleichszulagenrichtsatz Alleinstehende € 889,84 (2017) x 12
- € 10.678,08
- Kostenübernahme Pflegling
€ 11.586,30
€ 11.586,30
Rest für kostentragenden Angehörigen
€ 1.730,18

Wohnt eine pflegebedürftige Person im Pflegeheim, ist verheiratet/lebt in Partnerschaft und bezieht die Partnerin/der Partner eigene Einkünfte und lebt in der bisherigen (Ehe)Wohnung, gilt Folgendes:

  • Der pflegebedürftigen Person müssen 20% des Ausgleichszulagenrichtsatzes verbleiben.

  • Für den - in der bisherigen (Ehe)Wohnung lebenden - (Ehe)Partner ist der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen anzusetzen.

    • Sind die eigenen Einkünfte des zu Hause wohnenden (Ehe)Partners höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz, besteht keine Unterstützungspflicht durch den zu pflegenden (Ehe)Partner.

    • Sind die eigenen Einkünfte des zu Hause wohnenden (Ehe)Partners geringer als der Ausgleichszulagenrichtsatz, besteht Unterstützungspflicht durch den zu pflegenden (Ehe)Partner nur im Differenzausmaß.

  • Jener Teil des Einkommens, der nach Abzug der oa. Beträge verbleibt, ist für die Bestreitung der Pflegeheimkosten anzusetzen. Nur die Unterdeckung stellt bei den übrigen Angehörigen gegebenenfalls (zB im Falle eines Pflegeregresses) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Beispiel:

Die Pflegeheimkosten betragen € 28.000. Pflegegeld wird iHv € 12.800 gewährt. Das Einkommen beträgt € 24.400. Der zu Hause wohnende (Ehe)Partner verfügt über ein Einkommen iHv € 9.000.


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Pflegeheimkosten
€ 28.000,00
- Haushaltsersparnis € 156,96 x 12
€ 1.883,52
- Pflegegeld
€ 12.800,00
Zwischensumme
€ 13.316,48
Einkommen Pflegling
€ 24.400,00
20% Ausgleichszulagenrichtsatz
€ 889,84 (2017) x 12 = € 10.678,08 davon 20%
- € 2.135,62
Unterstützung (Ehe)Partner: Ausgleichszulagenrichtsatz Alleinstehende € 889,84 (2017) x 12 = € 10.678,08
- Einkommen (Ehe)Partner € 9.000,--
- € 1.678,08
- Kostenübernahme Pflegling
€ 20.586,30
€ 20.586,30
Rest für kostentragenden Angehörigen
€ 0,00


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:


LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 899
§ 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 832
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 823


LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 822
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 841

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10887
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 869
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 773


LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 887
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457