12.7.5 Auswärtige Berufsausbildung bei behinderten Kindern
884Wird ein behindertes Kind auf Grund seiner Behinderung in einem Internat nur zur Pflege untergebracht, liegt keine auswärtige Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 vor. Absolviert ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, aber dort eine auswärtige Berufsausbildung, steht der Freibetrag von 110 Euro zusätzlich zum Freibetrag von 262 Euro (siehe Rz 857 bis 862) zu. Eine auswärtige Berufsausbildung liegt bei behinderten Kindern auch dann vor, wenn die Unterbringung behinderungsbedingt in einem Internat erfolgt, obwohl der Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes liegt (zB ein auf den Rollstuhl angewiesenes Kind mit Wohnort Baden bei Wien studiert - trotz adäquater Ausbildungsmöglichkeit innerhalb von 25 km - in Wien und ist in Wien in einem Studentenheim untergebracht).
Zur Ausbildung des Steuerpflichtigen siehe Rz 891.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 857 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 858 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 859 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 860 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 861 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 862 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 891 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - auswärtige Berufsausbildung bei Behinderung |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457