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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)

11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)

809Für Pensionisten tritt an die Stelle des Verkehrsabsetzbetrages ein jährlicher Pensionistenabsetzbetrag, der bis zu einer bestimmten Höhe von zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zusteht und sich zwischen der oberen und unteren Grenze der Pensionseinkünfte gleichmäßig einschleifend auf Null vermindert. Maßgeblich für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahreseinkünfte (Pension zuzüglich anderer Einkünfte), sondern nur die Pensionseinkünfte.

Für die Einschleifung sind alle Pensionseinkünfte maßgeblich, die im Welteinkommen enthalten sind, unabhängig davon, ob ein Teil der Pensionseinkünfte als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Steuer freigestellt ist.

Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung).

Siehe auch Beispiel Rz 10809.

809aJährlicher Pensionistenabsetzbetrag:


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Kalenderjahr

Pensionistenabsetzbetrag
untere
obere
Grenze der Pensionseinkünfte für den Pensionistenabsetzbetrag
2019
400 Euro
17.000 Euro
25.000 Euro
2020
600 Euro
17.000 Euro
25.000 Euro
2021
825 Euro
17.500 Euro
25.500 Euro
2022
825 Euro
17.500 Euro
25.500 Euro
2023
868 Euro
18.410 Euro
26.826 Euro
2024
954 Euro
20.233 Euro
29.482 Euro

809bDer erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht jährlich zu, wenn

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt,

  • die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen die obere Einkunftsgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigen,

  • die Einkünfte des Ehepartners oder eingetragenen Partners ( § 106 Abs. 3 EStG 1988) im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen und

  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung).

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die die untere Einkunftsgrenze nicht übersteigen, in voller Höhe zu. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die zwischen den Einkunftsgrenzen liegen, gleichmäßig einschleifend auf Null.

809cErhöhter jährlicher Pensionistenabsetzbetrag:


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Kalenderjahr
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
untere
obere
Grenze (Ehe-)Partnereinkünfte
Grenze der Pensionseinkünfte für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag
2019
764 Euro
19.930 Euro
25.000 Euro
2.200 Euro
2020
964 Euro
19.930 Euro
25.000 Euro
2.200 Euro
2021
1.214 Euro
19.930 Euro
25.250 Euro
2.200 Euro
2022
1.214 Euro
19.930 Euro
25.250 Euro
2.200 Euro
2023
1.278 Euro
20.967 Euro
26.826 Euro
2.315 Euro
2024
1.405 Euro
23.043 Euro
29.482 Euro
2.545 Euro

810Bei den Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Pensionen bezogen werden (). Weisen Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10809
Schlagworte:
Lohnsteuer - Verschleifung - Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457