Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988)
9.1 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988)

9.1.3 Einzelfälle

9.1.3.1 Abfertigungen

649Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff.

9.1.3.2 Abfindungen

650Abfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn. Darunter fallen zB Zahlungen für nicht verbrauchten Urlaub, für Mehrarbeit oder besondere Leistungen. Siehe Rz 1084 ff.

9.1.3.3 Aufsichtsratsvergütungen

651Aufsichtsratsvergütungen sind gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

9.1.3.4 Aufwandsentschädigungen

652Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich zur Gänze steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie aus öffentlichen Kassen anfallen. Sofern diese Beträge dem Grunde nach Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen darstellen, sind sie gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 im Rahmen des vorgesehenen Höchstbetrages steuerfrei (siehe Rz 1127 f). Durchlaufende Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben, sowie Auslagenersätze, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, gehören gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 691 ff).

9.1.3.5 Ausbildungskosten

653Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 696 ff). Zuwendungen anderer Art an einen in Aus- oder Fortbildung befindlichen Arbeitnehmer (zB Taschengeld, Lehrlingseinkommen) stellen hingegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

9.1.3.6 Belohnungen

654Belohnungen jeglicher Art bzw. Prämien für besondere Leistungen usw. sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

9.1.3.7 Betriebsratsfonds

655Zahlungen sowie der geldwerte Vorteil von Leistungen aus dem Betriebsratsfonds gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind im Wege der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, sofern sie nicht gemäß § 3 EStG 1988 steuerfrei sind (Rz 91).

9.1.3.8 Bezugsfortzahlung

655aGemäß § 6 Bundesbezügegesetz (Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997) gebührt Organen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge für bestimmte Zeiträume. Nach § 6 Abs. 2 Bundesbezügegesetz besteht der Anspruch auf Bezugsfortzahlung nur so lange, als kein Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer anderen Funktion nach dem Bezügegesetz oder auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder aus einer Pension besteht. Die Bezugsfortzahlung stellt einen laufenden Bezug und keinen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 dar.

9.1.3.8a Dienstleistungsscheck

655bDas Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus

  • Dienstverhältnissen, die

  • von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern

  • mit natürlichen Personen

  • zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten (zB Reinigung der Wohnung oder des Eigenheims, Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern, einfache Gartenarbeiten)

  • auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden,

  • soweit in einem Kalendermonat die Entgeltgrenze in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze mit einem bestimmten Arbeitgeber nicht überschritten und

  • die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird (§ 1 Abs. 1 DLSG).

Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist. Davon hat sich der Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, zu überzeugen. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 DLSG, der nicht arbeitsberechtigt ist, stellt einen eigenen (von § 28 AuslBG abweichenden) Verwaltungsstraftatbestand dar (§ 10 DLSG).

Befristete Dienstverhältnisse iSd § 1 Abs. 1 DLSG können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.

Die Bezahlung des Arbeitnehmers erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck. Die vereinbarten (Stunden-)Löhne müssen den festgesetzten Mindestlohntarifen entsprechen.

Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln, die dem Arbeitnehmer auch das zustehende Entgelt zu überweisen hat.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1070
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1084
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1127
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 691
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 696
Schlagworte:
Lohnsteuer - Abfertigung - Abfindung - Urlaubsentschädigung - Urlaubsentgelt - Urlaubsabfindung - Mehrarbeitsabgeltung - Aufsichtsratsvergütung - Aufwandsentschädigung - Aufwandsersatz - Schmutzzulage - Erschwerniszulage - Gefahrenzulage - Fortbildungskosten - Seminarkosten - Weiterbildungskosten - Belohnung - Prämie - Leistungsprämie
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457