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Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.1 Werbungskosten allgemein (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)

5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

5.1.2.1 Abflussgrundsatz

233Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden, (siehe § 19 EStG 1988). Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu Werbungskosten.

234Ein Abfließen im Sinne des § 19 EStG 1988 ist nur bei einer tatsächlichen, wirtschaftlichen Vermögensminderung des Steuerpflichtigen gegeben.

Entgangene oder entgehende Einnahmen sind keine Werbungskosten (; ; , betr. nicht vergütete Überstunden). Ein Zu- und Abfließen kann auch in Form eines verkürzten Zahlungsweges anzunehmen sein (zB gelten die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile in der gesetzlichen Sozialversicherung als Abfluss bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers; auch bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Arbeitnehmeranteile Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, ).

5.1.2.2 Absetzung für Abnutzung

235Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 Euro (einschließlich USt) bzw. für Anschaffungen bis 800 Euro (einschließlich USt) und für Anschaffungen bis 400 Euro (einschließlich USt) übersteigen, dürfen nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Absetzung für Abnutzung) abgezogen werden. Wird der Betrag von 1.000 Euro (bis 2022 800 Euro; bis 2019 400 Euro) nicht überschritten, so kann der gesamte Betrag im Zeitpunkt der Bezahlung abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sind (bspw. Computer samt zugehörigem Bildschirm und Tastatur, siehe auch "ABC der Werbungskosten" Rz 339 und 340), dürfen für die Berechnung dieser Betragsgrenze nicht getrennt werden. Für Anschaffungen ab ist alternativ zur linearen Absetzung für Abnutzung eine degressive Absetzung für Abnutzung möglich ( § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 iVm § 7 Abs. 1a EStG 1988).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:




LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 339
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 340
Schlagworte:
Lohnsteuer - Entgangene Einnahmen - Abfluss - Zufluss - verdeckte Gewinnausschüttung - geringwertige Wirtschaftsgüter
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457