42.6.4.2 Zuordnung von Zuwendungen
42.6.4.2.1 Persönliche Zuordnung durch die übermittlungspflichtige Organisation
12022Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, sieht § 2 Sonderausgaben-DÜV vor, dass die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen kann, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekannt gegeben wurden.
Beispiel:
Das Ehepaar A und B haben ein Girokonto, für das sie gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. A und B haben der Spendenorganisation X jeweils ihre Identifikationsdaten bekannt gegeben. Diese führt den Spender A und die Spenderin B jeweils unter einer eigenen Referenznummer.
Die Organisation X hat alle Überweisungen, die zu der Referenznummer des A eingehen, dem A zuzuordnen und in die ihn betreffende Datenübermittlung zu übernehmen und alle Überweisungen, die zu der Referenznummer der B eingehen, ihr zuzuordnen und in die B betreffende Datenübermittlung zu übernehmen.
42.6.4.2.2 Persönliche Zuordnung im Rahmen der Veranlagung
12023Die Berücksichtigung der Zuwendung erfolgt bei dem Steuerpflichtigen, für den die Übermittlung mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) erfolgt ist ( § 18 Abs. 8 Z 3 lit. a EStG 1988).
Zur Möglichkeit, eine Zuwendung bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, siehe Rz 12060.
42.6.4.2.2.1 Zeitliche Zuordnung durch die empfangende Organisation bei Kontogutschrift
12024Für die zeitliche Zuordnung von Zuwendungen als Sonderausgaben ist der Abfluss beim Zuwendenden iSd § 19 EStG 1988 maßgebend. Abgeflossen ist eine Ausgabe dann, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (). Dies ist im Fall einer Banküberweisung die tatsächliche Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers, die durch das Wertstellungsdatum ( § 43 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009) erkennbar ist.
12025§ 6 Sonderausgaben-DÜV sieht zur Vereinfachung vor, dass die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen kann, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum ( § 43 Abs. 1 ZaDiG) der 3. Jänner eines Kalenderjahres ist, Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Barzahlungen sind davon nicht betroffen.
Sollte ausnahmsweise der 3. Jänner kein Banktag sein (zB Wochenende), ist - entsprechend der Regelung gemäß § 108 Abs. 3 BAO - der nächstfolgende Werktag maßgebend.
Ein davon abweichender Sachverhalt ist vom Zuwendenden der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber offen zu legen, die gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen hat.
12026Im Fall einer Kreditkartenzahlung tritt der Abfluss beim Zahler im Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Kreditkarteninhabers ein (vgl. EStR 2000 Rz 4624). Dieser liegt regelmäßig nach dem Zeitpunkt der Kontogutschrift beim Empfänger. In diesen Fällen gilt:
Für die übermittlungspflichtige Organisation ist für die zeitliche Zuordnung der Zeitpunkt der Kontogutschrift maßgeblich. Weist der Zahler jedoch ihr gegenüber nach, dass die Zuwendung sein Konto tatsächlich erst im Folgejahr belastet hat, hat die übermittlungspflichtige Organisation diesem Umstand (gegebenenfalls durch eine Berichtigung einer schon erfolgten Übermittlung) Rechnung zu tragen.
Beispiel:
Herr K hat der begünstigten Organisation Z seine Daten bekannt gegeben und spendet am 200 € im Wege einer Kreditkartenzahlung. Die Zahlung wird am dem Konto der Organisation Z gutgeschrieben. Das Girokonto des Herrn K wird am mit dieser Zahlung belastet.
Die Organisation Z hat den Betrag von 200 € für das Jahr 2017 zu übermitteln.
In FinanzOnline stellt Herr K fest, dass die Kreditkartenzahlung von der Organisation Z dem Jahr 2017 zugeordnet worden ist. Er wendet sich an die Organisation Z mit der Bitte, die Spende in der Übermittlung für 2018 zu berücksichtigen. Diese berichtigt die Übermittlung für das Jahr 2017 (Übermittlungsbetrag 0 €). Die Zahlung von 200 € ist in die Übermittlung für 2018 aufzunehmen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 § 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 § 6 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 |
Verweise: | § 18 Abs. 8 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 43 ZaDiG, Zahlungsdienstegesetz, BGBl. I Nr. 66/2009 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4624 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12060 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457