Richtlinie des BMF vom 21.12.2010, BMF-010203/0696-VI/6/2010
13 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19 EStG 1988)

13.2 Verausgabung

13.2.1 Allgemeines

4620Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 30Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 18Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 30Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 18Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 19Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 17Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 19Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 30Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 30Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 19Jakom/Vock EStG, 2017, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 18Jakom/Vock EStG, 2016, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 19Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 19Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 17Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG § 17Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2015 S. 148Brunner/Höfle, Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen, SWK 23/2010 S. 707Keppert, Steuersparcheckliste 2015, SWK 34-35/2015 S. 1524Keppert, Steuersparcheckliste 2014, SWK 34/2014 S. 1443Keppert, Steuersparcheckliste 2018, SWK 34-35/2018 S. 1478Keppert, Steuersparcheckliste 2017, SWK 34/2017 S. 1421Keppert, Steuersparcheckliste 2016, SWK 34/2016 S. 1446Keppert, Steuersparcheckliste 2013, SWK 34/2013 S. 1462Überblick zur Veranlagung 2019, SWK 4-5/2020 S. 116Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2011 S. 130Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden, SWK 33/2010 S. 983Rechtsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung (Überblick), SWK 4-5/2017 S. 175Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2014 S. 133Keppert, Steuersparcheckliste 2010, SWK 34/2010 S. 999Überblick zur Veranlagung 2021, SWK 4-5/2022 S. 134Metzler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente (2010)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic in Thunshirn, Die Immobilien-Ertragsteuer, 3. Aufl. (2018)Keppert, Steuersparcheckliste 2011, SWK 34/2011 S. 1059Lenneis, Abfluss von vorausgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, BFG journal 7/2010 S. 260Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2012 S. S 0148Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen, BFG journal 11-12/2020 S. 458Reiner/Reiner, Ihre Checkliste zum Jahreswechsel 2023/2024, SWK 32-33/2023 S. 1218Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2013 S. 156Keppert, Steuersparcheckliste 2012, SWK 34/2012 S. 1452Reiner/Reiner, Ihre Checkliste zum Jahreswechsel 2022/2023, SWK 32-33/2022 S. 1232Birnbauer/Aghdam, Unternehmensbesteuerung und Rechtsformwahl, 3. Aufl. (2023)Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung (2008)Überblick zur Veranlagung 2022, SWK 4-5/2023 S. 120Überblick zur Veranlagung 2018, SWK 4-5/2019 S. 135Keppert/Keppert, Steuersparcheckliste 2021, SWK 32-33/2021 S. 1400Überblick zur Veranlagung 2020, SWK 4-5/2021 S. 159Rechtsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung (Überblick), SWK 4-5/2016 S. 181Keppert, Steuersparcheckliste 2019, SWK 34/2019 S. 1466Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Überblick zur Veranlagung 2017, SWK 4-5/2018 S. 118Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 30Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 18Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Überblick zur Veranlagung 2023, SWK 4/2024 S. 128Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung steht in einer zeitlichen Wechselbeziehung; somit gelten die Regeln über den Zufluss von Einnahmen - mit umgekehrten Vorzeichen - auch für den Abfluss von Ausgaben. Dies bedeutet, dass Ausgaben dann abgeflossen sind, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266). Entscheidend für den Abfluss ist das tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht: So führt zB eine rückwirkende Buchung auf einem Verrechnungskonto (im Jahr 2003) für das Jahr 2001 zu keiner Ausgabe des Jahres 2001 und damit auch zu keinem Geldfluss in diesem Jahr (VwGH 19.9.1989, 86/14/0192).

4621Eine Zahlung auf ein Depot mit Verfügungsrecht des Zahlers begründet weder dem Grunde (VwGH 20.5.1987, 86/13/0180) noch dem Zeitpunkt nach (VwGH 19.10.1962, 2300/61) einen Abfluss; dies gilt allgemein bei Zahlungen, die zu einer Gutschrift beim Empfänger zu Gunsten des Zahlers führen.

4622Die Verausgabung eines Geldbetrages durch einen Bevollmächtigten des Dritten (Vollmachtgebers) begründet idR unmittelbar einen Abfluss beim Dritten; wenn der Bevollmächtigte aber Ausgaben im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung eines Dritten leistet, erfolgt der Abfluss beim Dritten erst mit dessen Ersatzleistung (VwGH 7.2.1990, 86/13/0072; VwGH 16.2.1994, 90/13/0071 und VwGH 18.10.1995, 92/13/0092 betr. Abfluss bei Hausverwalterzahlungen).

4623Die Leistung von Vorauszahlungen (ausgenommen jene unter § 19 Abs. 3 EStG 1988 fallenden, siehe dazu Rz 4628 bzw. 1381 ff) und Akontozahlungen führt grundsätzlich zu einem Abfluss. Dabei muss im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (VwGH 26.06.1990, 89/14/0257). Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen ist unter der Voraussetzung im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, dass sie sorgfältig geschätzt wird. Dies gilt ungeachtet der Entscheidung des UFS vom 29.06.2010, RV/3190-W/09. Durch willkürliche Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann die Höhe der Einkünfte nicht beeinflusst werden (VwGH 22.01.1992, 91/13/0160, betreffend Zahlung einer mehrfachen Beitragsschuld an die Sozialversicherung).

Zum Abfluss von Ausgaben siehe auch LStR 2002 Rz 640 und 641.

13.2.2 Schecks, Wechsel, Kreditkarten

4624Die Hingabe eines (gedeckten) Schecks führt bereits im Zeitpunkt der Hingabe zu einem Abfluss (VwGH 19.12.1990, 87/13/0147). Gleiches gilt für die Zahlung mit Wechsel im Hinblick auf dessen vergleichbare wirtschaftliche Stellung. Bei Zahlung mit Kreditkarte tritt der Abfluss erst mit der Abbuchung vom Konto des Zahlers ein.

13.2.3 Überweisungsauftrag, Abbuchungsauftrag, Einziehungsauftrag

4625Im Rahmen eines Abbuchungsauftrages (Dauerauftrages) behält der Auftraggeber die Verfügungsmacht (zB Widerrufsmöglichkeit) bis zum eigentlichen Abbuchungsvorgang; es tritt somit erst in diesem Zeitpunkt der Abfluss ein. Dies gilt auch für Einziehungsaufträge und Überweisungsaufträge (VwGH 22.1.2004, 98/14/0025). Es bestehen keine Bedenken, auf den Valutatag abzustellen.

13.2.4 Kontokorrentkredit

4626Bei einem Kontokorrentkonto bewirken die Belastungen mit Bankspesen und Zinsen einen Abfluss, und zwar unabhängig davon, ob ein Guthaben verringert oder der Schuldenstand vergrößert wird. Es kommt hinsichtlich aller Belastungen (und auch Gutschriften) zu einer Art Novation, dh. der Kontoinhaber schuldet die Bankspesen (Zinsen) nunmehr aus dem Titel Kontokorrentschuld. Wirtschaftlich betrachtet wird dem Kontoinhaber nämlich quasi ein Darlehen eingeräumt, mit dem er seine Belastungen begleicht.

13.2.5 Forderungsabtretung (Zession)

4627Eine an Zahlungs statt abgetretene Forderung fließt im Zeitpunkt der Abtretung zu und ab; anders bei erfüllungshalber hingegebenen Forderungen: Der Zufluss und ebenso der Abfluss erfolgt erst dann, wenn die Forderung beim Zessionar eingeht (siehe auch Rz 4610 ff).

13.2.6 Schuldübernahme

4627aZivilrechtlich tritt die Schuldbefreiung des Schuldners bei der befreienden Schuldübernahme erst mit der Zustimmung des Gläubigers ein (§ 1405 ABGB). Der Zufluss bei einer befreienden Schuldübernahme erfolgt daher ebenfalls erst mit Annahme des Anbots der Schuldübernahme durch den Gläubiger.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
21.12.2010
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448