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Richtlinie des BMF vom 04.12.2024, 2024-0.859.433
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

Regionaler Klimabonus (§ 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988)

112hDer regionale Klimabonus entsprechend dem Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022, der der pauschalen Kompensation der Mehrbelastungen aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen dient, ist steuerfrei.

Übersteigt das Einkommen 2024 den Betrag von 66.612 Euro, ist der regionale Klimabonus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen ( § 6 Abs. 2 Klimabonusgesetz idF BGBl. I Nr. 58/2024). Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung berührt die Systematik des EStG 1988 nicht. Der regionale Klimabonus ist keiner Einkunftsart zuzuordnen, er hat auf die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte und das Einkommen selbst keine Auswirkung, sondern wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, wenn das ermittelte Einkommen mehr als 66.612 Euro beträgt. In diesem Fall liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (siehe Rz 909). Die Hinzurechnung erfasst nur den regionalen Klimabonus für Empfänger ab 18 Jahren ( § 3 Abs. 1 Klimabonusgesetz), der regionale Klimabonus für Personen unter 18 Jahren ist jedenfalls steuerfrei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 6 Abs. 2 KliBG, Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 909
§ 3 Abs. 1 KliBG, Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457