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Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

3.3.18d Carsharing (§ 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988)

92mAb dem Kalenderjahr 2023 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen für nicht beruflich veranlasste Fahrten bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei. Von der Befreiung sind Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Kraftfahrräder im Sinne der §§ 4 und 4b Sachbezugswerteverordnung umfasst (darunter fallen zB E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes und E-Scooter).

Die Befreiung bezieht sich auf das entgeltliche Nutzen von Fahrzeugen, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- und Kilometertarifs (oder Mischformen solcher Tarife) angeboten werden und vom Arbeitnehmer selbstständig reserviert und genutzt werden können. Für die selbstständige Reservierung und Nutzung bedarf es keiner physischen Interaktion zwischen Kunden (Arbeitnehmer) und Anbieter des Fahrzeuges, da die Buchung typischerweise mit Hilfe einer Online-Plattform erfolgt.

Der Arbeitgeber kann den Zuschuss entweder direkt an den Anbieter der Fahrzeuge leisten oder dem Arbeitnehmer einen Gutschein zur Verfügung stellen. In beiden Fällen muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass mit dem Zuschuss ausschließlich Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 genutzt werden können.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 4b Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457