E-Mobilität in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2023
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S. 52Kapitel 4: Der E-Scooter
4.1. Arten von Scootern
Im städtischen Bereich hat sich eine Vielzahl von verwendeten Rollern, neuerdings als Scooter bezeichnet, gebildet.
Mittlerweile musste sich bereits der VwGH mit Fragestellungen der Definitionen beschäftigen, und auch im Bereich der Personalverrechnung ist das Thema besonders aufgeflammt, da der Gesetzgeber zB durch die Schaffung eines abgabenfreien Zuschusses zum Carsharing explizit auch die Nutzung von Scootern ankurbeln möchte.
Aber Scooter ist nicht gleich Scooter und daher ist auch in der Personalverrechnung Vorsicht geboten, denn die abgabenrechtliche Förderung ist wiederum nur auf bestimmte, im Verkehr zugelassene Geräte, nicht aber für „Spielzeuge“ und Sportgeräte vorgesehen.
Welche Arten von Scootern gibt es nun:
Micro-Scooter: Diese werden mit Muskelkraft betrieben, sind zweirädrige Kleinfahrzeuge die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn gedacht sind. Sie gelten als „fahrzeugähnliches Spielzeug“ und sind damit den Skateboards, Trittrollern, Einrädern und Kinderfahrrädern gleichgestellt. Sie dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen, Wohn- oder Spielstraßen benutzt werden, wenn dadurch weder der Verkehr noch Fußgänger gefähr...