Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

3.3.13 Arbeitnehmer und Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 ff EStG 1988

75Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4dJakom/Ehgartner EStG, 2024, § 3Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4dMayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 3Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 3Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 3Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 3Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 3Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 3Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 3Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4dJakom/Marschner EStG, 2019, § 4dJakom/Marschner EStG, 2018, § 4dJakom/Marschner EStG, 2020, § 4dJakom/Laudacher EStG, 2014, § 3Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 3Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 3Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 3Jakom/Laudacher EStG, 2016, § 3Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 3Jakom/Laudacher/Marschner EStG, 2010, § 3Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 3Ludvik/Grabmayr, Beteiligung von Mitarbeitern an der Flexiblen Kapitalgesellschaft, ASoK 8/2023 S. 274Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, SWK 6/2023 S. 306Kuprian in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG Aufl. 2 § 43 FLAGLudvik/Grabmayr, Die flexible Kapitalgesellschaft, SWK 26/2023 S. 1015Shubshizky, Die neue Steuerbefreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen, SWK 12/2022 S. 542Seebacher, Lohnsteuer-Update Jänner 2017: Aktuelles auf einen Blick, SWK 3/2017 S. 134Seebacher, Die Highlights des LStR-Wartungserlasses 2015, SWK 6/2016 S. 358Holowaty, Klarstellung für die Personalverrechnung, SWK 8/2005 S. 312Schuster, Die EURO 2008 aus lohnsteuerlicher Sicht, SWK 18/2008 S. 123Shubshizky, Zukunftssicherungsmaßnahmen und Bezugsumwandlung, SWK 25/2004 S. 129Müller, Aktuelles aus der Lohnverrechnung, SWK 31/2002 S. 783Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2017, PV-Info 2/2018 S. 4B. Steuerliche Aspekte zum GleichbehandlungsgebotKuprian in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG § 43 FLAGSeebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2016, PV-Info 1/2017 S. 6Geiger/Freudhofmeier, Arbeits- und lohnabgabenrechtliche Folgen der BWG-Novelle 2010, BankArchiv 11/2011 S. 793Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, PV-Info 2/2023 S. 4Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2020, 31. Aufl. (2020)Ortner/Ortner/Prinz/Brandl in Ortner/Ortner, Personalverrechnung in der Praxis 2016, 27. Aufl. (2016)Mayr, SWK-Spezial: Steuerreform 2015/16 (2015)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2018, 29. Aufl. (2018)Prinz/Ortner/Ortner in Prinz/Ortner W./Ortner H., Personalverrechnung in der Praxis 2017, 28. Aufl. (2017)Platzer, BFG zu zusätzlichen Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden - Hürden für die Umsetzung der Teuerungsprämie, PV-Info 12/2022 S. 17Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2019, 30. Aufl. (2019)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2019, 30. Aufl. (2019)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2023, 34. Aufl. (2023)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2023, 34. Aufl. (2023)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021, 32. Aufl. (2021)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2022, 33. Aufl. (2022)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2022, 33. Aufl. (2022)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021, 32. Aufl. (2021)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2020, 31. Aufl. (2020)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2018, 29. Aufl. (2018)Prinz/Ortner/Ortner in Prinz/Ortner W./Ortner H., Personalverrechnung in der Praxis 2017, 28. Aufl. (2017)Luxbacher/Schrenk/Schrenk in Luxbacher/Schrenk, Personalverrechnung 2023, 26. Aufl. (2023)Portele/Portele, 1 x 1 der Personalverrechnung 2023, 6. Aufl. (2023)Thunshirn, Mitarbeiterbeteiligung in Österreich (2006)Dragaschnig/Sonnleitner in Hirschler/Kanduth-Kristen/Zinnöcker/Stückler (Hrsg), SWK-Spezial Einkommensteuer 2022 (2022)Platzer, Beitragsbefreiungen nach § 49 Abs 3 ASVG bei freien Dienstnehmern, PV-Info 6/2023 S. 1Seebacher, Gruppenmerkmal für einzelne Steuerbefreiungen bei leitenden Angestellten und Managern, PV-Info 10/2016 S. 9Steuerbegünstigung für Mitarbeiterrabatte auch für ausgeschiedene Mitarbeiter anwendbar, ASoK 10/2019 S. 398Moser, Die „steuerbegünstigte“ Gruppe von Arbeitnehmern, Aufsichtsrat aktuell 2/2017 S. 13Lumper-Wiesinger/Lumper, Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. (2020)Mayr/Schlager in Fraberger/Plott/Walter (Hrsg.), Gegenwart und Zukunft des Konzernsteuerrechts (2022)Shubshizky, Handbuch zur Sozialversicherung, Band I, 3. Aufl. (2020)Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 3Jakom/Marschner EStG, 2022, § 4dPortele/Portele, 1 × 1 der Personalverrechnung 2024, 7. Aufl. (2024)Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 ff EStG 1988 sind grundsätzlich nur Personen mit einem Dienstverhältnis. Die Begünstigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 13, Z 14 und Z 15 lit. a (für Risikoversicherungen) EStG 1988 gelten aus verwaltungsökonomischen Gründen auch für ehemalige Arbeitnehmer.

76Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind zB Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie zB Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser einen Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein (vgl. VwGH 5.5.1982, 3003/80; VwGH 18.10.1995, 95/13/0062). Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab. Auch der Verantwortungsgrad für das Unternehmen kann für die Gruppenbildung herangezogen werden (vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069), wenn der Verantwortungsgrad anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien (zB nach einem anerkannten Stellenbewertungssystem) präzisiert ist. Innerhalb einer Gruppe sind aber sämtliche Arbeitnehmer gleich zu behandeln und unter denselben objektiven, nachvollziehbaren Kriterien zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen können auch leitende Angestellte eine Gruppe darstellen.

Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe eine Begünstigung anbietet, aber nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer nicht verloren (vgl. VwGH 4.7.1985, 84/08/0006).

Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe nicht geeignet. Werden vom Arbeitgeber besondere Maßnahmen für die Zukunftssicherung individuell bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben zugesichert, handelt es sich um Leistungsbelohnungen, die gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern sind.

Scheiden Arbeitnehmer aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in eine andere Gruppe, hat das auf die bis zum Ausscheiden aus der Gruppe bzw. bis zum Wechsel in eine andere Gruppe gewährten steuerbefreiten Bezüge keinen Einfluss. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung für diesen Arbeitnehmer aber nur dann zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue Gruppe wieder erfüllt ist.

Siehe auch Beispiele Rz 10076.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2022
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Arbeitnehmergruppe
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457