zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245

36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988)

1246Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages ( § 33 EStG 1988).

Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten:

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

1247An die Bestimmungen des § 106 EStG 1988 knüpfen sich steuerliche Konsequenzen, wie:

  • Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988,

  • Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen,

  • Inanspruchnahme von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988,

  • Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages,

  • höherer Erstattungsbetrag beim Bausparen.

Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter grundsätzlich Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen. Dies gilt nicht für die §§ 33 Abs. 3a EStG 1988 und 34 Abs. 8 EStG 1988.

1248Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist. Einem Ehepartner ist der eingetragene Partner im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) gleichzuhalten. Eine Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.

1249Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist § 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.

Randzahlen 1249a bis 1249f: entfallen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Lohnsteuer - Kinderfreibetrag
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457